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Gibt es eine rechtliche Definition, was als "gut gelüftet" zu verstehen ist?

KomNet Dialog 26440

Stand: 08.08.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In vielen Betriebsanweisungen, aber auch Sicherheitsdatenblättern, steht bei den Lagerungsbedigungen für Gefahrstoffe: "an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren". Gibt es hierzu eine rechtlich verbindliche Definition, was als gut gelüftet zu verstehen ist, wie ist das auszulegen?

Antwort:

Eine Definition, wann es sich um einen ausreichend belüfteten Arbeitsraum handelt, ist nicht bekannt. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Wir möchten Ihnen am Beispiel von entzündbaren Flüssigkeiten die Vorgehensweise erläutern.


Für die Beantwortung der Frage ist die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" heranzuziehen.


Nach Abschnitt 3 der TRGS 510 hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


In Abschnitt 5.1 Absatz 6 TRGS 510 ist nachzulesen:

"Im Lager muss eine ausreichende Belüftung (siehe ASR A3.6) vorhanden sein, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, z.B. durch Undichtigkeiten oder klei-nere Beschädigungen von Verpackungen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist."


Für die Lüftung von Räumen in denen entzündbare Flüssigkeiten gelagert werden finden sich weitere Informationen in Abschnitt 12.6.2 "Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz".


Bei der Lüftung von Lagerräumen entzündbarer Flüssigkeiten sind die Anforderungen und Hinweise der Technischen Regeln der Reihe 700 und 800 (Brand- und Explosionsschutz) zu beachten.


Weitere Anforderungen an die freie Lüftung und Beispiele zur Berechnung werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Lüftung“ - ASR A3.6 Nummer 5.2 beschrieben.


Für eine genaue Bestimmung der Luftwechselrate müssten Strömungsmessungen an den Lüftungsöffnungen erfolgen.

Mit Hilfe von Luftgeschwindigkeitsmessungen lassen sich die Luftgeschwindigkeiten in den Querschnitten w.o. berechnen

(siehe LV 16 "Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer Grundparameter des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik" – LASI)


Die Durchführung von Messungen zur Bestimmung von Luftvolumenströmen, die Aufteilung des Messquerschnittes in die erforderlichen Messachsen und Messpunkte, sowie die Anforderungen an die Messstrecke, sollten den Vorgaben der DIN EN 12599 entsprechen.


Die Messparameter wie Wind, Temperaturen, Luftfeuchtigkeit können aber an unterschiedlichen Messtagen stark variieren.


Hinweis:

DIN Normen können kostenpflichtig über den Beuth Verlag bezogen werden.