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Wie ist bei der Getrenntlagerung von Gefahrstoffen im Freien zu verfahren?

KomNet Dialog 43584

Stand: 21.09.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In der TRGS 510 werden in Erläuterung Nr. 2 zur Zusammenlagerungstabelle im Abschnitt 13 Anforderungen an die Getrenntlagerung (statt Separatlagerung) in Räumen formuliert. Wie ist in diesem Zusammenhang mit der Lagerung im Freien zu verfahren? Ist eine Zusammenlagerung dort zulässig, gelten die Anforderungen für die Lagerung in Räumen auch in Freien oder ist eine Zusammenlagerung im Freien ausgeschlossen?

Antwort:

Die von Ihnen genannte Erläuterung Nummer 2 im Abschnitt 13 (Nummer 13.3 Absatz 3 Nummer 2 TRGS 510) bezieht sich ausdrücklich auf die (Getrennt-)Lagerung in Räumen und kann daher nicht unmittelbar auf die Lagerung im Freien angewandt werden.


Allerdings wird die (von Ihnen angestrebte) Getrenntlagerung „erreicht durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z.B. durch Wände, …“) (Nummer 13.2 Absatz 5 TRGS 510).

Per Definition ist im Freien ein Lagerabschnitt „durch Abstände oder Wände“ von anderen Lagerabschnitten getrennt (Nummer 2 Absatz 12 TRGS 510). Das bedeutet durch Abstände oder Wände (die den Anforderungen der TRGS 510 erfüllen) wird im Freien sogar eine Lagerung in getrennten Lagerabschnitten erreicht.


Hinweise zu den Anforderungen für die Lagerung im Freien, die für die Lagerklasse 2A relevant sind, finden man im Abschnitt 10 der TRGS 510:

„Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Der Abstand ist nicht erforderlich, wenn die direkte Wärmestrahlung durch einen Brand auf das Lager durch eine Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen verhindert wird. Die Höhe der Wand muss mindestens 2 m betragen. Die Breite der Wand muss so bemessen sein, dass ein freier, nicht durch die Schutzwand abgesicherter Abstand von 5 m an keiner Stelle unterschritten wird.“ (Nummer 10.3 Absatz 2 TRGS 510)


Fazit:

Bei Einhaltung von Abständen und Wänden, die den Anforderungen der TRGS 510 entsprechen, handelt es sich im Freien per Definition um eine Lagerung in Lagerabschnitten.

Welche Abstände und Wände notwendig sind, ist je nach Art des Gefahrstoffs (siehe Tabelle 1 der TRGS 510) in der TRGS 510 festgeschrieben (u. a. siehe oben) und können geringer sein, als für die Zusammenlagerung in Gebäuden.


Auf Ihre Frage bezogen:

Die Anforderungen für die Lagerung in Gebäuden (gemäß Nummer 2 im Abschnitt 13) können mittelbar auch für die Lagerung im Freien angewandt werden, wenn Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen, dass diese Schutzmaßnahmen auch für die Lagerung im Freien zumindest einen gleichwertigen Schutz und Sicherheit, wie die formulierten Anforderungen der TRGS 510 zur Lagerung im Freien, sicherstellen.

Ob es sich dabei formal um eine Zusammenlagerung oder Lagerung in verschiedenen Lagerabschnitten handelt, ist aus unserer Sicht nicht relevant.