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Dürfen Ätznatron (in Pulverform) und Chlor Aktiv (Flüssigkeit) in einem Raum direkt nebeneinander gelagert werden?

KomNet Dialog 20239

Stand: 22.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Ist folgende Zusammenlagerung möglich in einem Raum, direkt nebeneinander? Ätznatron (in Pulverform) Chlor Aktiv (Flüssigkeit)

Antwort:

Grundsätzliche Aussagen über die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sind in der TGRS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", insbesondere in Nummer 7 „Zusammenlagerung“, aufgeführt. Weitere Informationen sind den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen.


Da Ätznatron und Chlor aktiv als ätzend eingestuft werden, sind sie nach der Tabelle Nummer 7.2 der TRGS 510 in die Lagerklasse 8 bzw. 8B einzustufen. Hiernach dürften sie zusammengelagert werden. Da jedoch bei Ätznatron besondere Vorsicht bzgl. der Brandbekämpfung geboten ist (Wasser als Löschmittel ist aus Sicherheitsgründen ungeeignet), sollte Ätznatron separat gelagert werden.


Nach Nummer 7.1 Abs. 8 der TRGS 510 dürfen Lagergüter derselben Lagerklasse nicht zusammengelagert werden, wenn sie unterschiedliche Löschmittel benötigen:


Auszug aus der TRGS 510 Nummer 7.1 Absatz 8:

"(8) Lagergüter derselben LGK oder Lagergüter unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn sie z. B.

  1.     unterschiedliche Löschmittel benötigen,
  2.     unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
  3.     miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
  4.     miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren."