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Müssen Argon-Druckgasflaschen als Bestandteil von Gas-Löschanlagen im Labor in Sicherheitsschränken vorgehalten und außen am Laboreingang gekennzeichnet sein?

KomNet Dialog 43641

Stand: 01.03.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Müssen Argon-Druckgasflaschen als Bestandteil von Gas-Löschanlagen im Labor in Sicherheitsschränken vorgehalten und außen am Laboreingang gekennzeichnet sein, obwohl mit ihnen nicht aktiv gearbeitet wird und diese Bestandteil einer Sicherheitseinrichtung/Löschanlage sind? Im konkreten Fall sind zwei Argon-Druckgasflaschen in einem Schrank passiv gelagert, jedoch nicht in einem Sicherheitsschrank.

Antwort:

Zur Notwendigkeit der Lagerung im Sicherheitsschrank:

Grundsätzlich sind Druckgasflaschen gemäß TRGS 526 aus Brandschutzgründen außerhalb der Laboratorien sicher aufzustellen. Bei der Aufstellung im Labor sind in der Regel besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, dies stets jedoch bei erhöhtem Brandrisiko. (Ziffer 5.2.11.1 TRGS 526)

Nach DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ werden Druckgasflaschen in Abhängigkeit von der möglichen Brandgefahr beispielsweise geschützt durch Unterbringen in Schränken nach DIN EN 14470-2 „Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke – Teil 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen“ (Ziffer 5.2.11.1 Absatz 3 DGUV Information 213-850).

Der oben genannte Sicherheitsschrank ist damit eine Möglichkeit, die in der TRGS 526 geforderten „besonderen Schutzmaßnahmen“ zu erfüllen. Ob die "Lagerung in einem Schrank" in Ihrem konkreten Fall zumindest in vergleichbarer Weise den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten nach den Anforderungen der TRGS 526 gewährleistet, müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung feststellen, begründen und dokumentieren. Dabei sind alle möglichen Gefährdungen, wie beispielsweise bei Undichtigkeiten oder im Falle eines Brandes, zu berücksichtigen.


Zu der Frage der Kennzeichnung:

Ja, laut TRGS 526 müssen Laboratorien, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, mit dem Warnzeichen W019 „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet sein (Ziffer 5.2.11.2, Anmerkung: Die Bezeichnung des Warnzeichens gem. ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Anhang 2 hat sich geändert: W029 Warnung vor Gasflaschen).


Hinweis:

Gefahren durch die Aufstellung von Druckgasflaschen in Laboratorien bestehen unabhängig von einer „aktiven“ Tätigkeit im Normalbetrieb, beispielsweise durch Undichtigkeiten oder im Brandfall. Durch die Kennzeichnung wird auch die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Druckbehältern aufmerksam gemacht.