Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf in einer befahrbaren, ex-ausgelegten sowie abgesaugten Lackierkabine ein F90 Gefahrstoffschrank zur Lagerung von Lacken, Lösemittel etc. aufgestellt und betrieben werden?

KomNet Dialog 44073

Stand: 16.02.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

Favorit

Frage:

Darf mann in einer befahrbaren, ex-ausgelegten sowie abgesaugten Lackierkabine einen F90 Gefahrstoffschrank zur Lagerung von von Lacken, Lösemittel etc. aufstellen und betreiben. Wenn ja, welche Voraussetzungen/Rahmenbedingungen müssen hierfür ggf. geschaffen werden. In der TRGS 510 habe ich unter Punkt A 1.2 Allgemeine Anforderungen im Absatz 3 folgende Information gefunden: "Die Anzahl der entsprechenden Sicherheitsschränke pro Brand(bekämpfungs)ab- schnitt / Nutzungseinheit ist nicht begrenzt."

Antwort:

Grundsätzlich ist die Aufstellung und der Betrieb von Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen, wie einer Lackierkabine, die als explosionsgefährdeter Bereich (Ex-Bereich) eingestuft ist, möglich.

Hinweis aus der TRGS 510: In Arbeitsräumen sind Gefahrstoffe in besonderen Einrichtungen zu lagern. Die Mindestanforderungen für diese besonderen Einrichtungen sind in der Regel durch die Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 mit abgedeckt. Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlichenfalls im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. (Abschnitt 4.1 Absatz 3 TRGS 510)

 Allerdings müssen die am Arbeitsplatz vorhandene Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich sind (Stichwort: Schichtbedarf), begrenzt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)).

Speziell bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, gilt die Nummer 1 des Anhang 1 der GefStoffV, insbesondere:

  • Die Mengen an Gefahrstoffen sind im Hinblick auf die Brandbelastung, die Brandausbreitung und Explosionsgefährdungen so zu begrenzen, dass die Gefährdung durch Brände und Explosionen so gering wie möglich ist. (Abschnitt 1.2 Absatz 2 des Anhang 1 Nummer 1 der GefStoffV)
  • Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten und in geeigneten Einrichtungen gelagert werden. Sie dürfen nicht an oder in der Nähe von Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann. (Abschnitt 1.5 Absatz 1 des Anhang 1 Nummer 1 der GefStoffV)
  • In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. (Abschnitt 1.5 Absatz 2 des Anhang 1 Nummer 1 der GefStoffV)

Hinweis aus der DGUV Information 209-046 „Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen – Brand- und Explosionsschutz“: Flüssige entzündbare Beschichtungsstoffe und Verdünnungen, wie Lacke, Härter, Lösemittel, Einstellmittel, müssen grundsätzlich in Lacklagern aufbewahrt werden. Lacklager sind Lagerräume im Sinn der TRGS 510. (Abschnitt 8.1 DGUV Information 209-046)

 Fazit: Ob und in welchem Umfang Sicherheitsschränke in Ihrem konkreten Fall in Ihrer Lackierkabine zur Lagerung von Lacken aufgestellt werden können, müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fachkundig festlegen.

 Hinweise zu weiteren Voraussetzungen/Rahmenbedingungen finden Sie in der TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern „insbesondere im Abschnitt 4.2 “Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen“ und im Anhang 1 „Lagerung in Sicherheitsschränken“ sowie der DGUV Information 209-046 „Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen – Brand- und Explosionsschutz“ insbesondere im Abschnitt 7 „Explosionsschutz“ und Abschnitt 8.2 „Lagerung in Arbeitsräume“. Anforderungen an Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten sind in der DIN EN 14470-1 beschrieben.