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Müssen leere Gefahrstoffgebinde im Gefahrstoffschrank gelagert werden?

KomNet Dialog 18131

Stand: 20.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Ich hatte eine Diskussion wegen der Lagerung von brennbaren Gefahrstoffen. Ich vertrete die Meinung, dass auch leere Gefahrstoffgebinde in den Gefahrstoffschrank gehören. In unserem Fall werden die leeren Gefahrstoffflaschen von einem externen Dienst abgeholt und anschließend befüllte Flaschen in den Gefahrstoffschrank gestellt! Neben dem Gefahrstoffschrank befindet sich ein Stahlregal, in dem das Leergut bis zur Abholung gelagert wird (bis zu 100 0,5 l Kunststoffflaschen). Da die "leeren" Flaschen immer wieder Reste von Gefahrstoffen enthalten und auch mal eine offene Flasche gelagert wird, spricht dies auch für eine Lagerung im Schrank. Leider habe ich keine Stellen in den Vorschriften gefunden, die dieses Thema behandeln. Können Sie mir da helfen?

Antwort:

Ihre Auffassung, was die Lagerung der Leergebinde angeht, ist richtig.


Es gibt grundsätzlich erst einmal die wichtige Verpflichtung des Arbeitgebers, durch eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nachzuweisen, welche Gefährdungen durch Gefahrstoffe in diesem Arbeitsbereich vorhanden sind. Präzise in § 6 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung. Restmengen von Gefahrstoffen in offenen und leeren Gebinden stellen somit eine Gefährdung dar (Brand- und Explosionsgefahren). Es müssen entsprechene Maßnahmen (Lagerung im Sicherheitsschrank) dokumentiert und auch im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle überprüft werden. Dies zum allgemeinen Teil der Argumentation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.


Speziell in § 8 Absatz 1 Nummer 6 wird auf die Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffmengen eingegangen.

Ganz konkret wird das Lagerproblem in § 8 Absatz 4 und 6 dargestellt. Dort heißt es:


"...

4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.

...

6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden."