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Ist es erlaubt eine Acetylen-Flaschen-Batterie und eine Sauerstoff-Flaschen-Batterie an einem Gebäude direkt an der Außenwand zu lagern?

KomNet Dialog 44095

Stand: 27.03.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Ist es erlaubt eine Acetylen-Flaschen-Batterie und eine Sauerstoff-Flaschen-Batterie an einem Gebäude direkt an der Außenwand zu lagern, wenn vom Gebäude keine besondere Brandgefahr ausgeht und keine Zündquellen vorhanden sind?

Antwort:

Grundsätzlich sind bei der Lagerung von Gefahrstoffen die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einzuhalten.

In § 8 Absatz 5 wird Folgendes gefordert:

"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."

Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Im Abschnitt 2 finden sich u. a. folgende Begriffsbestimmungen:

"(4) Aus dem Brandschutz werden folgende Begriffe verwendet (siehe auch Literaturhinweise Nummer 7, 9 und 15 d):

[...]

5. Nichtbrennbare Baustoffe genügen Baustoffklasse A nach DIN EN 13501.

[...]"

Die Regelungen der Abschnitte 4.1 "Grundsätze" und 4.2 "Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen" sind unabhängig von der Menge immer einzuhalten.

Die speziellen Anforderungen an die Lagerung von Gasen unter Druck finden sich unter dem Abschnitt 10.

In Abschnitt 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz ist in Absatz 2 nachzulesen:

"Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Der Abstand ist nicht erforderlich, wenn die direkte Wärmestrahlung durch einen Brand auf das Lager durch eine Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen verhindert wird. Die Höhe der Wand muss mindestens 2 m betragen. Die Breite der Wand muss so bemessen sein, dass ein freier, nicht durch die Schutzwand abgesicherter Abstand von 5 m an keiner Stelle unterschritten wird."

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Lagerung der Flaschen-Batterien eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt/die Betriebsärztin unterstützen lassen.

Hinweise:

Auf den Abschnitt 13 Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung der TRGS 510 möchten wir ebenso hinweisen, wie auf den Baustein - Allgemeines A 064 "Lagerung von Druckgasbehältern im Freien" der BG Bau.