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Gibt es Regelungen, welche Mengen brennbarer Flüssigkeiten, die sich im Arbeitsprozess befinden, pro Brandabschnitt vorhanden sein dürfen?

KomNet Dialog 43646

Stand: 29.06.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In der TRGS 510 gibt es eine Tabelle mit Mengenangaben, ab welcher Menge z.B. ein brennbarer Gefahrstoff in einem Lager aufbewahrt werden muss. Wie ist das mit brennbaren Flüssigkeiten, die sich im Arbeitsprozess befinden? Z.B. eine Waschanlage mit brennbarem Reinigungsmittel - gibt es hierfür Regelungen, die die Menge (z.B. pro Brandabschnitt) betreffen?

Antwort:

Aus dem arbeitsschutzrechtlichen Regelwerk ergeben sich für Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, keine konkreten Mengenbegrenzungen pro Brandabschnitt.

Folgendes ist jedoch zu beachten:


Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen Beschäftigte sowie andere Personen gefährdet sein können, fallen in den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen sind hier insbesondere in Anhang I Nummer 1 GefStoffV beschrieben.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen selbst festzulegen. Dabei hat er die Regeln und Erkenntnisse des Ausschusses für Gefahrstoffe zu berücksichtigen (§ 7 Absatz 2 GefStoffV). Für Tätigkeiten mit brennbaren Gefahrstoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können, findet z. B. die TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ Anwendung. Bezüglich dem Explosionsschutz sind zudem die Technischen Regeln für Gefahrstoffe der Reihe 700 zu berücksichtigen.


Hinweis:

Neben den arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sind weitere Vorschriften zu berücksichtigen, auf die hier nicht näher eingegangen wird (z. B. aus dem Immissionsschutzrecht, Bauordnungsrecht oder Wasserrecht).