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In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten hat. Eine Aufzugsanlage ist ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV (§ 2 Abs. 1 BetrSichV).Somit muss der Arbeitgeber ermitteln und festlegen ...
Stand: 17.05.2024
Dialog: 43951
Eine entsprechende Regelung mit Vermutungswirkung findet sich jetzt unter Nr. 3.4.3 Notrufeinrichtungen, Absatz 8, Nr. 10 der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen":"Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.). Die Zeit von der Notrufabgabe ...
Stand: 04.02.2021
Dialog: 43448
. Dieser ist vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung nach § 15 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 3.2 BetrSichV von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen. Aus der Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung zu § 15 BetrSichV (2015) geht hervor, dass die Regelungen aus § 14 Absatz 1 und 2 der BetrSichV (2002) in § 15 Abs. 1 BetrSichV beibehalten wurden ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 25872
des Arbeitsmittels.Nach § 10 Absatz 1 der BetrSichV hat der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen ...
Stand: 22.02.2024
Dialog: 43889
Die Aufzüge müssen nicht dem Stand der Technik entsprechen, jedoch nach dem Stand der Technik betrieben werden.D. h.: Nach § 10 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren ...
Stand: 26.06.2019
Dialog: 42761
Nach § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Für Aufzugsanlagen gilt dies nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV ...
Stand: 25.09.2024
Dialog: 44016
Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen …….. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen, sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Nach §10 (3) BetrSichV hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen ...
Stand: 27.01.2022
Dialog: 43627
Prüfung (nach § 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs. 14 Satz 1 BetrSichV) wird ausgeführt: "(...) (12) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Aufzugsanlage Hierbei kann sich die ZÜS bei den Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei deren Bewertung der ZÜS obliegt; dies gilt nicht für die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 18237
Zu Frage 1: Es gibt die Bezeichnung „Beauftragte Person“ nicht mehrZu Frage 2: Die Gesetzesgrundlage ist der § 4 Abs. 6 BetrSichVZu Frage 3: Ja, die Schulung kann weiterhin durch ein befähigtes Unternehmen durchgeführt werden.Zu Frage 4: Der Arbeitgeber bestimmt, wer die bisherigen Aufgaben der "beauftragten Person" übernimmt. Die Technischen Regel TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen ...
Stand: 28.02.2024
Dialog: 42564
Nein! Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln, dazu zählen auch Aufzüge, die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 3 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Geeignete Schutzmaßnahmen sind u. a. die wiederkehrenden Prüfungen. Umfang und Fristen sind durch den Arbeitgeber ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 24307
).Bei einer Geschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s findet nach Art. 1 Abs. 2 die Richtlinie 2014/33 EU keine Anwendung auf Hebezeuge. Falls der Aufzug auch nicht nach Anhang IV, Z. 17 Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurde, wäre er keine überwachungsbedürftige Anlage, sondern ein Arbeitsmittel. In diesem Falle könnte auch eine befähigte Person die Prüfung durchführen.Die Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen ...
Stand: 14.08.2024
Dialog: 43987
und Personen-Umlaufaufzüge sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.Anlagen bzw. Maschinen, die nicht in die vorgenannten Gruppen eingeordnet werden können und nicht dem Personentransport dienen, sind Arbeitsmittel im Sinne des § 2 Abs. Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - und können durch eine "zur Prüfung befähigten Person" im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV geprüft werden. ...
Stand: 12.01.2024
Dialog: 24519
", Nummer 3.4.3 Notrufeinrichtungen, Abs. 2, ist festgelegt, dass ein Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen muss (z. B. Gegensprechanlage oder Telefon). Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss zudem mit der Aufzugsanlage fest verbunden sein.Des Weiteren muss der Aufzug nach dem Stand der Technik betrieben werden, er muss ...
Stand: 26.02.2021
Dialog: 43457
Nein, ein Schild mit dem Hinweis „nicht mit dem Aufzug mitfahren“ ist nicht ausreichend.Nach § 24 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen seit dem 01.01.2021 alle Aufzugsanlagen, die nach der Aufzugsrichtlinie (RICHTLINIE 2014/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014) oder nach der Maschinenrichtlinie (RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...
Stand: 22.11.2023
Dialog: 43844
Die Prüfaufzeichnungen und Bescheinigungen für überwachungsbedürftige Aufzüge sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der Aufzugsanlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.Dies steht in § 17 Abs. 1 (Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV ...
Stand: 17.05.2021
Dialog: 43211
Wenn alle Arbeitgeber in einem Mietverhältnis stehen, nutzt der Vermieter den Aufzug zu wirtschaftlichen Zwecken und ist daher für die Prüfung verantwortlich. In diesem Fall steht der Vermieter dem Arbeitgeber gleich (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung). Sollten die Arbeitgeber eine Eigentümergemeinschaft bilden, müssen sie sich hinsichtlich der Prüfungen (Fristen ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 27540
Nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - dürfen Arbeitsmittel, der Aufzug ist auch ein Arbeitsmittel, erst dann verwendet werden, wenn der Arbeitgeber1.eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,2.die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und3.festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ...
Stand: 14.01.2025
Dialog: 27770
nicht überschreiten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Prüffrist verlängern, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. § 19 Abs. 6 BetrSichV).Hinweis:Auf die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und die TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung ...
Stand: 25.09.2020
Dialog: 43202