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Wie lange muss eine Prüfbescheinigung nach § 16 BetrSichV archiviert werden?

KomNet Dialog 43211

Stand: 17.05.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Wir sind Betreiber von Aufzugsanlagen im Sinne der AufzugsRL. Unsere Aufzüge werden regelmäßig gemäß § 16 BetrSichV geprüft. Die Prüfgrundlage ist die BetrSichV in Verbindung mit der TRSB 1201 Teil 4. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden in einer Prüfbescheinigung dokumentiert. Meine Frage lautet nun: Wie lange muss eine solche Prüfbescheinigung archiviert werden?

Antwort:

Die Prüfaufzeichnungen und Bescheinigungen für überwachungsbedürftige Aufzüge sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der Aufzugsanlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Dies steht in § 17 Abs. 1 (Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Das Prüfbuch ist immer am Betriebsort und über die gesamte Verwendungsdauer der Anlage aufzubewahren und muss alle Prüfbescheinigungen und evtl. durchgeführten Änderungen an der Anlage enthalten.

Ist das Prüfbuch am Betriebsort nicht vorhanden, wird dies von der Prüforganisation auf dem Prüfbericht als Mangel vermerkt.