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Fragen zur beauftragten Person von Aufzugsanlagen

KomNet Dialog 42564

Stand: 28.02.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Die neue TRBS 3121 vom Oktober 2018 was hat sich verändert. Was ist mit der „Beauftragten Person“? Die Anforderungen für beauftragte Personen einschließlich deren Unterweisungsvorgaben waren unter Pkt. 3.3 TRBS 3121 (vom 20. November 2009) festgelegt gewesen und genau benannt. In der neuen TRBS vom Oktober 2018 ist die "Beauftragte Person" nicht mehr benannt worden. Jetzt wird unter Pkt. 3.1.4 „Aufzugsanlagen sind gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen“ geschrieben. Frage: Gibt es die „Beauftragte Person“ noch?, Wenn ja, welche Aufgaben hat sie jetzt bzw. was hat sich jetzt aktuell verändert. Auf welcher Grundlage (Gesetzestext) kann die Benennung in der Bestellurkunde verwendet werden. (Nach TRBS 3121 Pkt.?) Kann seine Schulung/Unterweisung weiterhin durch ein „Befähigtes Unternehmen“ (Wartungsfirma) durchgeführt werden. Wer übernimmt jetzt die Aufgaben der „Beauftragten Person“.

Antwort:

Zu Frage 1: Es gibt die Bezeichnung „Beauftragte Person“ nicht mehr

Zu Frage 2: Die Gesetzesgrundlage ist der § 4 Abs. 6 BetrSichV

Zu Frage 3: Ja, die Schulung kann weiterhin durch ein befähigtes Unternehmen durchgeführt werden.

Zu Frage 4: Der Arbeitgeber bestimmt, wer die bisherigen Aufgaben der "beauftragten Person" übernimmt.

 

Die Technischen Regel TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Die vorherige TRBS fußte auf der BetrSichV von 2003. Die derzeitige TRBS 3121 wurde nun der aktuellen BetrSichV angepasst.


Verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften ist der Arbeitgeber oder ihm Gleichgestellte (§ 2 Abs. 3 BetrSichV). Dieser hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen (§ 4 Abs. 6 BetrSichV).


Gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 ist eine Aufzugsanlage im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 BetrSichV, regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV zu unterziehen.


Die Vorgaben, was zu überprüfen ist, sind in beiden TRBS’en gleich. In einigen Bereichen wurde lediglich die Formulierung angepasst. Nach wie vor hat der Arbeitgeber eine geeignete Person auszuwählen und zu bestimmen, welche die vorher genannten Maßnahmen umsetzt. Als geeignet ist eine Person anzusehen, die über die Tätigkeiten, die sie ausführt, entsprechend fachlich ausgebildet ist. Zur Rechtssicherheit für beide Parteien ist es sinnvoll, dies schriftlich zu fixieren.