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Kann der Betreiber einer Aufzugsanlage die maximale Prüffrist von zwei Jahren nach BetrSichV verlängern?

KomNet Dialog 43202

Stand: 25.09.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Kann der Betreiber einer Aufzugsanlage die maximale Prüffrist nach BetrSichV (Hauptprüfung alle 2 Jahre - dazwischen jeweils mittig die Zwischenprüfung) nach BetrSichV verlängern? Oder ist diese Festlegung unumgänglich für den Betreiber einer Aufzugsanlage?

Antwort:

Nein, es besteht für den Betreiber einer Aufzugsanlage keine Möglichkeit die Prüffrist eigenständig zu verlängern.


Die Prüfungspflichten von überwachungsbedürftigen Anlagen sind in Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (§ 15 "Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen" und § 16 "Wiederkehrende Prüfung") genannt.


Zu Aufzugsanlage finden Sie im Anhang 2 Abschnitt 2 Ziffer 4 weitere Informationen. Aufzugsanlagen sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen.


Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 BetrSichV unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Prüffrist verlängern, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. § 19 Abs. 6 BetrSichV).


Hinweis:

Auf die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und die TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen" weisen wir hin.