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Müssen Bauaufzüge, die im Lasten-/Personentransport eingesetzt werden, jetzt nach jedem Neuaufbau an einem anderen Standort erst von einer ZÜS abgenommen werden?

KomNet Dialog 25872

Stand: 12.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Müssen Bauaufzüge, die im Lasten-/Personentransport eingesetzt werden, jetzt nach jedem Neuaufbau an einem anderen Standort erst von einer ZÜS abgenommen werden?

Antwort:

Hierzu ist in den "Vollzugsfragen zur novellierten Betriebssicherheitsverordnung" des LASI folgendes nachzulesen:

Wie sind Baustellenaufzüge bei erneuter Aufstellung oder nach Montage in Teilabschnitten nach Baufortschritt zu prüfen?

Beschluss:
Der Baustellenaufzug ist eine Aufzugsanlage im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 b) aa) BetrSichV und somit eine überwachungsbedürftige Anlage. Dieser ist vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung nach § 15 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 3.2 BetrSichV von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen.
Aus der Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung zu § 15 BetrSichV (2015) geht hervor, dass die Regelungen aus § 14 Absatz 1 und 2 der BetrSichV (2002) in § 15 Abs. 1 BetrSichV beibehalten wurden. Dies bedeutet, dass die prüfpflichtige Änderung im § 15 Abs. 1 BetrSichV im Sinne einer wesentlichen Veränderung oder einer Änderung der Betriebsweise oder Bauart zu verstehen ist. Folglich fallen Montage oder Installation an einem neuen Einsatzort nicht unter die Regelung der prüfpflichtigen Änderung des § 15 Abs. 1 BetrSichV.
Der Baustellenaufzug ist bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen. Die Sicherheit kann in diesen Fällen von den Montagebedingungen abhängen, so dass für die Prüfung der § 14 Abs. 1 BetrSichV einschlägig wäre. Diese erfolgt durch eine zur Prüfung befähigte Person gem. § 2 Abs. 6 BetrSichV.
Sollte die Prüfung nach § 16 BetrSichV mit der Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV zeitlich zusammenfallen und die Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV in Art und Umfang in der Prüfung nach § 16 enthalten sein, ist die Pflicht zur Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV damit erfüllt.