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, wenn die Zubereitung nicht kennzeichnungspflichtig ist. - vom Lieferanten müssen keine Stoffsicherheitsberichte für die einzelnen Stoffe erstellt werden. - der nachgeschaltete Anwender verwendet den Stoff oder die Zubereitung in einer Gesamtmenge unter einer Tonne pro Jahr. - der nachgeschaltete Anwender wendet ein Expositionsszenario an, das mindestens den Merkmalen des vom Vorlieferanten ...
Stand: 05.07.2016
Dialog: 4828
Sie sollten Ihre Lieferanten (Hersteller/Importeure) direkt auf das Thema ansprechen, denn nur von diesen können Sie die gewünschte Zusage erhalten. Wenn es sich um großvolumige Rohstoffe handelt, können Sie weitgehend sicher sein, dass der Hersteller/Importeur seine Verpflichtungen unter REACH kennt und auch erfüllen wird. Für kleinere Stoffmengen kann im Einzelfall nicht vorhergesagt werden, ob ...
Stand: 14.07.2016
Dialog: 4851
werden soll. Aus der Vorregistrierung ergibt sich aber keine Verpflichtung zur Registrierung. Nicht erkennen können Sie, ob Ihr Vorlieferant registriert. Dies können Sie nur durch eine persönliche Kontaktaufnahme erfahren. Hierbei ist auch zu klären, ob ihre Anwendung über die vom Hersteller eingereichten Expositionsszenarien mit abgedeckt ist; wenn nicht, können Sie mit dem Hersteller dies einvernehmlich klären oder aber selber ...
Stand: 30.06.2016
Dialog: 4867
oder die Aufnahme des Stoffes in ein Erzeugnis, für die der Stoff in Verkehr gebracht wird oder für die er den Stoff selbst verwendet, wurde gemäß den Artikeln 60 bis 64 zugelassen oder (...)"Dies würde also bedeuten: Wenn die Verwendung von Trichlorethylen als Reinigungsmittel keine Zulassung hat, dann darf es als solches auch nicht dafür eingesetzt werden.Wir empfehlen dazu als Lektüre die Leitlinien ...
Stand: 14.09.2023
Dialog: 43807
Grundsätzlich ist zuerst die Frage zu stellen, wie Kohle aus Kokosnüssen im Hinblick auf REACH zu bewerten ist. Kohle ist als Naturstoff in Anhang V, 7. von der REACH Registrierung ausgenommen. Dies gilt aber nur für bergmännisch abgebaute Kohle. Synthetisch durch Verkokung aus Holz oder ähnlichen Materialien (wie z. B. Kokosnuss) hergestellte Kohle gilt im Sinne von REACH nicht als Naturstoff (si ...
Stand: 08.08.2017
Dialog: 29941
Unter REACH-Aspekten stellt der hier skizzierte Umgang mit den Erzeugnissen lediglich einen Gebrauch unter nachgeschalteten Anwendern dar.1. Annahme: die Erzeugnisse als solche enthalten keine Stoffe, die zur Freisetzung bestimmt sind (Art. 7 Abs. 1 REACH-Verordnung), und sie enthalten auch keine „SVHC-Stoffe“ (Art. 7 Abs. 2). Insofern entfallen etwaige Registrierungs- oder Mitteilungspflichten ...
Stand: 05.04.2018
Dialog: 42202
Für lediglich intern bzw. für eigene Verwendungszwecke hergestellte Stoffe oder für daraus hergestellte Zubereitungen sind in der REACH-Verordnung, im Gegensatz zu nichtisolierten, standortinternen oder transportierten isolierten Zwischenprodukten, keine Ausnahmeregelungen vorgesehen. Bei den ausschließlich intern gebrauchten oder verwendeten Stoffen/Zubereitungen handelt es sich NICHT um ...
Stand: 16.06.2016
Dialog: 4691
Forschung und Entwicklung: unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr;“ Solange diese Definition eingehalten wird und insbesondere keine Mengen des Stoffes weiter in Verkehr gebracht werden (sondern vielmehr restlos verbraucht bzw. ordnungsgemäß entsorgt werden), steht einer Verwendung ...
Stand: 18.06.2021
Dialog: 43548
1. Die Herstellung von Zubereitungen (also Mischungen) aus Stoffen, die registriert sind, bedarf keiner weiteren Registrierung. Der Hersteller der Zubereitung ist ein nachgeschalteter Anwender (NA). Er muss überprüfen, ob seine Verwendungen mit den Expositionsszenarien bzw. Verwendungs- und Expositionskategorien, die ihm sein Vorlieferant gegebenenfalls mit dem Sicherheitsdatenblatt liefert ...
Stand: 19.07.2016
Dialog: 4645
Kontakt aufnehmen. Wenn ihm keine Untersuchungen vorliegen, muss er sich dann an den Kosten der Untersuchungen, die die anderen Hersteller bereits durchgeführt haben, beteiligen (insbesondere bei Wirbeltierversuchen besteht diese Pflicht, bei physikalisch-chemischen Versuchen kann er unter bestimmten Bedingungen auch eigene Versuchsergebnisse einreichen). Er spart damit Geld für eigene Untersuchungen ...
Stand: 21.07.2016
Dialog: 4096
Hierzu ist in den FAQ's des Reach-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA folgendes nachzulesen: "0076 In welcher Sprache muss die "Information nach Artikel 33" zur Verfügung gestellt werden? Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 selbst macht keine Aussage darüber in welcher Sprache dieses "zur Verfügung stellen von Information" gemäß Artikel 33 zu erfolgen hat.Entscheidend ist, dass der Abnehmer die ihm ...
Stand: 16.11.2018
Dialog: 42509
In der Datenbank der EU-Agentur werden nur die registrierten Stoffe (EINECS-Nr. bzw. IUPAC-Bezeichnung für gefährliche Stoffe, Handelsnamen) veröffentlicht werden. Die Datenbank wird keine Produkte, d.h. Zubereitungen aufführen. Es wird auch nicht der Hersteller oder Vertreiber der registrierten Stoffe genannt. Nach der erfolgten Registrierung wird jedoch der Lieferant eines registrierten Stoffes ...
Stand: 05.07.2016
Dialog: 4863
, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen werden. Werden z.B. zur Extraktion des ätherischen Öls andere Lösungsmittel als Wasser verwendet, ist es kein Naturstoff mehr und wäre damit registrierungspflichtig. Des weiteren regelt Anhang V Abs. 7 und 8 der REACH-Verordnung die Ausnahmen von der Registrierungspflicht bezüglich Naturstoffen ...
Stand: 08.07.2016
Dialog: 4850
. Kann er dies nicht, so hat er die Anforderungen nach Titel V – nachgeschaltete Anwender – zu erfüllen (z.B. eigener Sicherheitsbericht). Wird ein neuer Stoff durch chemische Umwandlung hergestellt, muss dieser nach Titel II registriert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Stoff in oder außerhalb der EU vermarktet wird. REACH bezieht sich grundsätzlich auf die Herstellung von Stoffen. ...
Stand: 14.07.2016
Dialog: 4785
) – transportiertes isoliertes Zwischenprodukt sorgfältig in der rechtlichen Relevanz zu unterscheiden. Nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c – Anwendung – unterliegen nichtisolierte Zwischenprodukte nicht der REACH-Verordnung, d.h. auch bei Überschreiten der Mengenschwellen bestehen keine Registrierungs-, Bewertungs- (Evaluierungs-) und Zulassungspflichten aufgrund der REACH-Verordnung. Nach Artikel 2 Nr. 8 – Anwendung ...
Stand: 15.06.2016
Dialog: 4689
Die REACH-Verordnung trifft in Artikel 33 Absatz 1 keine konkreten Angaben darüber, wie die Informationen über einen Stoff der sog. "Kandidatenliste", der in einem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist, dem Abnehmer des Erzeugnisses zur Verfügung gestellt werden müssen. Mindestens ist jedoch der Name dieses Stoffes anzugeben.Durch ein Urteil ...
Stand: 11.09.2020
Dialog: 43281
oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender (…);12. Inverkehrbringen: Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;14. Händler: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen ...
Stand: 11.07.2023
Dialog: 43800