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Greift die REACH-Verordnung, wenn ein Erzeugnis Mietern überlassen wird, von diesen verunreinigt zurück kommt, gereinigt und aufgearbeitet wird und dann erneut im Mehrwegsystem an einen anderen Kunden zurück geht?

KomNet Dialog 42202

Stand: 05.04.2018

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen

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Frage:

"REACH soll die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Chemikalien schützen. Unter anderem geht es darum, „besonders besorgniserregende Stoffe“ (SVHC) zu vermeiden. Durch REACH können Produkte mit besonders besorgniserregenden Stoffen erkannt und vermieden werden. Mit dem Auskunftsrecht haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit sich selbst über solche Stoffe zu informieren und ihre Kaufentscheidungen informiert zu treffen." An einen vorhanden Produktionsstandort werden Verbrauchsgüter (Erzeugnisse) hergestellt, die an den Mutterkonzern verkauft werden. Für die am Standort hergestellten Produkte wird für die Rohstoffe und die eingesetzten Verpackungen regelmäßig eine Abfrage bei den Vorlieferanten angestossen, ob ihre an uns gelieferten Erzeugnisse SVHC Kandidatenstoffe enthalten (Anfrage, ob ein SVHC Stoff in einer Massenkonzentration größer 0,1 Massenprozent enthalten ist)? Ferner wird abgefragt, ob Inhaltstoffe im Erzeugnis laut Anhang 17 der REACH-Verordnung enthalten sind? Bei den Abfragen wurden bisher keine Auffälligkeiten festgestellt. Dies liegt unserem Mutterkonzern schriftlich vor. Der Mutterkonzern vertreibt die von uns gelieferten Erzeugnisse als Mehrwegartikel zur Miete an seine Kunden (Firmenkunden/Unternehmen). Der gelieferte Artikel kommt verschmutzt vom Kunden zurück (teilweise mit Gefahrstoffen verunreinigt), wird durch Reinigung wieder aufgearbeitet und geht erneut im Mehrwegsystem an einen anderen Kunden zurück. Greift für den Mutterkonzern die REACH-Verordnung, obwohl es sich um keinen Verkaufsartikel handelt, das Erzeugnis also im Eigentum des Mutterkonzerns verbleibt und den Mietern nur überlassen wird? Welche Artikel der REACH-Verordnung sind betroffen und müssen durch den Mutterkonzern eingehalten werden? Welche Rechtsgrundlagen sind neben REACH zu beachten, die eine Dokumentation erforderlich machen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss, damit dieser einen Beleg besitzt, dass von dem gelieferten Erzeugnis keine Gefährdung für ihn und seine Mitarbeiter ausgeht?

Antwort:

Unter REACH-Aspekten stellt der hier skizzierte Umgang mit den Erzeugnissen lediglich einen Gebrauch unter nachgeschalteten Anwendern dar.


1. Annahme: die Erzeugnisse als solche enthalten keine Stoffe, die zur Freisetzung bestimmt sind (Art. 7 Abs. 1 REACH-Verordnung), und sie enthalten auch keine „SVHC-Stoffe“ (Art. 7 Abs. 2). Insofern entfallen etwaige Registrierungs- oder Mitteilungspflichten des Erzeugers (= Produktionsstandort).


2. Annahme: die beim Gebrauch entstehenden Verschmutzungen werden nicht zu einem Bestandteil der Erzeugnisse, denn sie werden durch Reinigung wieder entfernt. Es wird hier auch unterstellt, dass es nicht die bestimmungsgemäße (Haupt-)Aufgabe der Erzeugnisse ist, solche Verschmutzungen zu sammeln, z. B. um sie besser wiedergewinnen/entsorgen zu können.


Da die Erzeugnisse als solche durch den Gebrauch nicht verändert werden, entstehen keine neuen Erzeugnisse und somit auch keine neuen Registrierungs- oder Mitteilungspflichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erzeugnisse im Besitz des Ausleihers (= Mutterkonzern) verbleiben oder nicht, denn die REACH-Verordnung spricht von „Inverkehrbringen“ (Definition: siehe Art. 3 Nr. 12), und Verleihen erfüllt diese Definition.


Verantwortlich für die Verschmutzungen sind die jeweiligen Nutzer (= Kunden), die ja auch allein über die Natur der Verschmutzungen informiert sind. Wenn diese Verschmutzungen nicht unter die Definition von Abfall gehören – und wenn die Reinigung der Erzeugnisse beim Mutterkonzern nicht unter Abfallbehandlung bzw. –entsorgung fällt –, so stellen diese Aktivitäten Verwendungen der jeweiligen (Verschmutzungs-)Stoffe dar und sind bei deren Registrierung zu berücksichtigen. Die Verantwortung für deren Registrierung liegt beim Hersteller/Importeur dieser Stoffe, und mittelbar bei den Kunden als nachgeschaltete Anwender. Diese müssen ihre eigenen Verwendungen und die der ihnen nachgeschalteten Lieferkette berücksichtigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt entstehen dem Mutterkonzern somit keine Registrierungs- oder Mitteilungspflichten nach REACH. Er wird aber zum nachgeschalteten Anwender dieser Stoffe. Es sind daher die Verwendungsbedingungen bei der Reinigung zu erfassen und zu beschreiben, um sie gegebenenfalls (über die Kunden und deren Lieferanten) als registrierte Verwendungen definieren zu können (Art. 37 Abs. 2).


Wenn es sich bei den Verschmutzungen definitionsgemäß um Abfall handelt und die Reinigung der Erzeugnisse als Abfallbehandlung zu betrachten ist, gilt die REACH-Verordnung hierfür nicht.

 

Unter Gefahrstoff- bzw. Arbeitssicherheitsaspekten ist es erforderlich, dass die Nutzer (Kunden) den Ausleiher (Mutterkonzern) bei der Rückgabe der Erzeugnisse darüber informieren, mit welchen Stoffen diese verunreinigt sind bzw. sein können. Gegebenenfalls sind die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen und zu verpacken.


Der Mutterkonzern hat dann dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter ausreichend informiert und gegebenenfalls geschützt werden, und dass die Reinigung der Erzeugnisse so vollständig erfolgt, dass von diesen beim weiteren Gebrauch kein Risiko durch Restverschmutzungen ausgehen kann. Und natürlich sind die Rückstände der Verschmutzungen korrekt zu behandeln / zu entsorgen. Ob dazu z. B. stichprobenartig oder regelmäßig Analysen der Oberflächen von gereinigten Erzeugnissen notwendig oder angemessen sind, kann nur im Einzelfall und bei Kenntnis der beteiligten Stoffe beurteilt werden. Jedenfalls trägt der Ausleiher (Mutterkonzern) die Verantwortung für die Erzeugnisse, wenn er sie wieder ausleiht.

Ein Anhalt sind die Vorschriften und Maßnahmen, wie sie bei Mehrwegverpackungen in Handel und Gewerbe gelten.


Ergänzende Informationen finden Sie unter https://www.mags.nrw/gefahrstoffe-und-biostoffe