Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

REACH: Wird der Hersteller bei der betriebsinternen Herstellung von Stoffen oder von Zubereitungen als Hersteller oder als nachgeschalteter Anwender (NA) angesehen?

KomNet Dialog 4645

Stand: 19.07.2016

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer

Favorit

Frage:

Liege ich richtig, dass bei der betriebsinternen Herstellung neuer Stoffe oder Zubreitungen, die keine Zwischenprodukte darstellen und nicht in Verkehr gebracht werden, d.h. weder konzernintern noch auf dem freien Markt verkauft werden, aber deren Ausgangsstoffe für diese Herstellung/Verwendung bereits durch den Hersteller bzw. Importeur registriert worden sind, der betriebsinterne Hersteller nicht als Hersteller im Sinne von REACH sondern als Nachgeschalteter Anwender (NA) angesehen wird und deshalb auch nicht der Registrierungs- oder ggf. Zulassungspflicht unterliegt. Der NA muss in diesem Fall also aufpassen, dass er sowohl die Verwendungen der Ausgangsstoffe im Rahmen des Herstellungsprozesses neuer Stoffe als auch die Verwendungen der hergestellten neuen Stoffe im weiteren Produktionsprozess von dem ihm vorgeschalteten Akteur registrieren bzw. zulassen lässt und dessen Empfehlungen zur sicheren Verwendung einhält. Welche Anforderungen REACH gegenüber diesen neuen Stoffen im verkauften Erzeugnis hat, soll hier nicht betrachtet werden.

Antwort:

1. Die Herstellung von Zubereitungen (also Mischungen) aus Stoffen, die registriert sind, bedarf keiner weiteren Registrierung. Der Hersteller der Zubereitung ist ein nachgeschalteter Anwender (NA). Er muss überprüfen, ob seine Verwendungen mit den Expositionsszenarien bzw. Verwendungs- und Expositionskategorien, die ihm sein Vorlieferant gegebenenfalls mit dem Sicherheitsdatenblatt liefert, abgedeckt sind. Falls nicht, kann er sich an seinen Vorlieferant wenden und ihm diese abweichenden Verwendungen mitteilen, damit sie bei den Expositionsszenarien (VEK) berücksichtigt werden. Falls er sich z. B. aus Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen seine Verwendungen nicht dem Vorlieferanten mitteilen will, so ist er verpflichtet, diese Verwendungen an die Agentur zur melden. (ab 1 t/a, siehe Artikel 37 ff.)  
2. Wird betriebsintern aus registrierten Stoffen ein anderer Stoff (Definition in Artikel 3 Absatz 1) hergestellt, so ist dieser Stoff zu registrieren. Soweit es sich bei dem hergestellten Stoff um ein Zwischenprodukt handelt, können evtl. die Sonderregelungen der Artikel 17 und 18 mit geringen Registrieranforderungen in Anspruch genommen werden.