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Was ist mit Zwischenprodukt im Sinne von REACH gemeint?

KomNet Dialog 4689

Stand: 15.06.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

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Frage:

Ich habe eine Verständnisfrage zu REACH bezüglich Zwischenprodukten: Verstehe ich es richtig, dass mit Zwischenprodukt im Sinne von REACH ein Stoff gemeint ist, der nur für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um aus ihm selbst ggf. über mehrere Reaktionsschritte einen neuen Stoff zu synthetisieren?

Antwort:

Als „Zwischenprodukt“ wird ein Stoff bezeichnet, der für die chemische Weiterbearbeitung hergestellt und verbraucht oder hierbei verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (Artikel 3 Nr. 15). Die Vermutung des Fragestellers ist daher richtig. Jedoch sind dabei die Fälle a) – nichtisoliertes Zwischenprodukt, b) – standortinternes isoliertes Zwischenprodukt und c) – transportiertes isoliertes Zwischenprodukt sorgfältig in der rechtlichen Relevanz zu unterscheiden.
Nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c – Anwendung – unterliegen nichtisolierte Zwischenprodukte nicht der REACH-Verordnung, d.h. auch bei Überschreiten der Mengenschwellen bestehen keine Registrierungs-, Bewertungs- (Evaluierungs-) und Zulassungspflichten aufgrund der REACH-Verordnung.
Nach Artikel 2 Nr. 8 – Anwendung – unterliegen standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte zwar der REACH-Verordnung, sind jedoch ausgenommen von Titel II, Kapitel 1 (Registrierung von Stoffen – Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen) mit Ausnahme von Artikel 8 (Alleinvertretung eines nicht in der EU ansässigen Herstellers) und 9 (Ausnahme von Registrierungspflicht für Forschung und Entwicklung). Außerdem ist Titel VII (Zulassung) ausgenommen.