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Darf die Verwendung eines Gemisches von den zugelassenen Verwendungen eines enthaltenen zulassungspflichtigen Stoffs (>0,1%) abweichen?

KomNet Dialog 43807

Stand: 14.09.2023

Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Nachgeschaltete Anwender

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Frage:

Nachgeschaltete Anwender dürfen zulassungspflichtige Stoffe nur für Verwendungen nutzen, für die eine Zulassung erteilt wurde. Wie sieht es bei Gemischen aus, die einen zulassungspflichtigen Stoff (>0,1 %) enthalten? Darf die Verwendung eines Gemisches von den zugelassenen Verwendungen eines enthaltenen zulassungspflichtigen Stoffs (>0,1 %) abweichen? Dürfte zum Beispiel ein Reinigungsmittel 20 % Trichlorethylen enthalten? Die Verwendung als Reinigungsmittel ist keine zugelassene Verwendung für Trichlorethylen.

Antwort:

Die Antwort zu Ihrer Frage finden Sie in der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006):


"Artikel 56 Allgemeine Bestimmungen

(1) Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff, der in Anhang XIV aufgenommen wurde, nicht zur Verwendung in Verkehr bringen und nicht selbst verwenden, es sei denn,

(...)  die Verwendung(en) dieses Stoffes als solchem oder in einem Gemisch oder die Aufnahme des Stoffes in ein Erzeugnis, für die der Stoff in Verkehr gebracht wird oder für die er den Stoff selbst verwendet, wurde gemäß den Artikeln 60 bis 64 zugelassen oder (...)"


Dies würde also bedeuten: Wenn die Verwendung von Trichlorethylen als Reinigungsmittel keine Zulassung hat, dann darf es als solches auch nicht dafür eingesetzt werden.


Wir empfehlen dazu als Lektüre die Leitlinien für nachgeschaltete Anwender, Kapitel 8.1 ff., in der auch Ausnahmen beschrieben sind.