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Fallen ätherische Öle als Naturstoffe generell nicht unter die Registrierungspflicht?

KomNet Dialog 4850

Stand: 08.07.2016

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Fallen ätherische Öle als Naturstoffe generell nicht unter die Registrierungspflicht oder gibt es hier jeweils eine Einzelfallentscheidung?

Antwort:

Die Entscheidung, ob ätherische Öle unter die Registrierungspflicht fallen, hängt einmal davon ab, ob sie als Naturstoff betrachtet werden können.
Artikel 3 Abs. 39 der REACH-Verordnung definiert Naturstoffe als Stoffe, die natürlich vorkommen und lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösen in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen werden.
Werden z.B. zur Extraktion des ätherischen Öls andere Lösungsmittel als Wasser verwendet, ist es kein Naturstoff mehr und wäre damit registrierungspflichtig.
Des weiteren regelt Anhang V Abs. 7 und 8 der REACH-Verordnung die Ausnahmen von der Registrierungspflicht bezüglich Naturstoffen. Naturstoffe sind nur dann von der Registrierungspflicht ausgenommen, wenn sie nicht gefährlich sind und nicht chemisch verändert wurden.
Sind die ätherischen Öle nach den Einstufungskriterien gefährlich, so sind sie auch als Naturstoff registrierungspflichtig.
Eine Entscheidung kann also nur für jeden Einzelfall getroffen werden und nicht generell für alle ätherischen Öle.