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Wie gilt REACH für Stoffe, die nur intern produziert und eingesetzt werden?

KomNet Dialog 4691

Stand: 16.06.2016

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Produkttypen

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Frage:

Meine Frage betrifft die interne Herstellung eines Stoffes/einer Zubereitung (> 1 t/a): Wie muss REACH hierauf angewendet werden, wenn der intern hergestellte Stoff oder die Zubereitung (z.B. Seife für Waschvorgänge) auch nur im eigenen Produktionsprozess am Standort eingesetzt wird. Unterliegt dieser neue Stoff/Zubereitung der Registrierungs- oder ggf. auch der Zulassungspflicht. Oder reicht es aus seine Bestandteile bzw. den Stoff/Zubereitung selbst für diesen Anwendungszweck über den Hersteller (H) bzw. Importeur (I) registrieren zu lassen und dann den Empfehlungen/Expositionsszenarien des H/I nachzukommen?

Antwort:

Für lediglich intern bzw. für eigene Verwendungszwecke hergestellte Stoffe oder für daraus hergestellte Zubereitungen sind in der REACH-Verordnung, im Gegensatz zu nichtisolierten, standortinternen oder transportierten isolierten Zwischenprodukten, keine Ausnahmeregelungen vorgesehen. Bei den ausschließlich intern gebrauchten oder verwendeten Stoffen/Zubereitungen handelt es sich NICHT um Zwischenprodukte, da diese nicht ausschließlich für die weitere chemische Umsetzung eingesetzt werden. Daher sind diese Stoffe/Zubereitungen grundsätzlich wie in Verkehr gebrachte zu behandeln. Bei Überschreiten der Mengenschwellen sind daher alle Registrierungs-, Bewertungs- und Zulassungspflichten der REACH-Verordnung zu erfüllen.
Erfolgt allerdings die interne Herstellung und Verwendung einer Zubereitung (nicht die Herstellung eines neuen Stoffes) mit von anderen Herstellern und/oder Importeuren bezogenen Stoffen, sind diese nach REACH registriert und erfolgt die Verwendung ausschließlich im Rahmen der von den Herstellern/Importeuren vorgegebenen Verwendungs- und Expositionsszenarien, sind keine weiteren Aktivitäten erforderlich. Werden die Stoffe/Zubereitungen außerhalb der von den Herstellern/Importeuren vorgegebenen Verwendungen eingesetzt, müssen die Anforderungen des Titels V – Nachgeschaltete Anwender erfüllt werden.