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Ist gemäß REACH-Verordnung Artikel 33(1) die Angabe von Untererzeugnissen erforderlich, die den SVHC-Stoff enthalten?

KomNet Dialog 43281

Stand: 11.09.2020

Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Nachgeschaltete Anwender

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Frage:

Ist gemäß REACH-Verordnung Artikel 33(1) die Angabe von Untererzeugnissen erforderlich, die den SvHC Stoff enthalten oder reicht die Angabe im Haupterzeugnis Beispiel: Ein Kugelschreiber besteht aus Hülse, Farbstoff-Rohr und der Schreibmine aus Messing. Das Messing entält Blei >0,1%, das als SVHC-Stoff klassifiziert ist. Reicht die Angabe: 'Der Kugelschreiber enthält Blei', oder muss die Angabe lauten: 'Der Kugelschreiber enthält Blei in dessen Schreibmine' oder muss die Angabe lauten: 'Der Kugelschreiber enthält Blei, das in der Schreibmine des Farbrohres enthalten ist'. Die Frage ist also: Reicht die Deklaration auf oberster Artikelebene oder muss der Artikelbestandteil benannt werden, der den SVHC Stoff enthält oder muss sogar die Bauteilstruktur bis zum Artikel, der SVHC enthält, angegeben werden.

Antwort:

Die REACH-Verordnung trifft in Artikel 33 Absatz 1 keine konkreten Angaben darüber, wie die Informationen über einen Stoff der sog. "Kandidatenliste", der in einem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist, dem Abnehmer des Erzeugnisses zur Verfügung gestellt werden müssen. Mindestens ist jedoch der Name dieses Stoffes anzugeben.


Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom September 2015 (Rechtssache C-106/14) wurde Artikel 33 Absatz 1 jedoch in der Form konkretisiert, dass in einem sog. "komplexen Erzeugnis" / einem "komplexen Produkt" auch die "Untererzeugnisse" zu berücksichtigen sind. Demnach sind dem Abnehmer des Erzeugnisses die Informationen in der Form zur Verfügung zu stellen, dass er erkennen kann, in welchem "Untererzeugnis" sich der Stoff der Kandidatenliste befindet. Ferner müssen alle Informationen mitgeteilt werden, die aufgrund des Vorliegens dieser Stoffe notwendig sind, um die sichere Verwendung zu gewährleisten.


Die Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen wurden entsprechend angepasst. ("Leitlinie zu Stoffen in Erzeugnissen", 4. Auflage, Helsinki, European Chemicals Agency (ECHA), 2017, ISBN: 978-92-9020-042-0, Seiten 129, PDF-Datei, DOI: 10.2823/406347)


Nach dem vorliegenden Beispiel muss dem Abnehmer des Kugelschreibers also mitgeteilt werden, dass sich der "Kandidatenstoff" Blei in der Kugelschreibermine befindet. Dazu sind zur Gewährleistung eines sicheren Umgangs mit dem Kugelschreiber ggf. zusätzliche Informationen anzugeben, die aufgrund des Vorliegens von Blei in der Mine notwendig sind.