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Gemische sollte folglich eine formelle Einstufung nach CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) durchgeführt werden - auch wenn diese Gemische nicht in Verkehr gebracht und nur selbst verwendet werden.Sofern eine formelle Einstufung nach CLP-Verordnung nicht möglich ist, weil keine ausreichenden Informationen über das Gemisch vorliegen, könnte für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die vereinfachte Einstufung ...
Stand: 28.07.2020
Dialog: 43232
Gemäß Artikel 31 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) stellt der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-VO zur Verfügung, wenn der Stoff oder das Gemisch nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) als gefährlich einzustufen ist. Artikel 31 Abs. 1 lit. b und c REACH-VO geben weitere Kriterien ...
Stand: 03.09.2024
Dialog: 44008
Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist bei der Kennzeichnung hinsichtlich der Sprachwahl der Artikel 17 Abs. 2 zu beachten: "Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 20231
Artikel 4 Abs. 3 Verordnung (EG) 1272/2006 (CLP-Verordnung)Unterliegt ein Stoff aufgrund eines Eintrags in Anhang VI Teil 3 der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Titel V, so wird dieser Stoff entsprechend diesem Eintrag eingestuft, und es wird für die von diesem Eintrag erfassten Gefahrenklassen oder Differenzierungen keine Einstufung dieses Stoffes gemäß Titel II ...
Stand: 15.08.2019
Dialog: 42790
sicher ist. Im ECHA Guidance on the Application of CLP Criteria, Version 5.0 (https://echa.europa.eu/documents/10162/23036412/clp_en.pdf/58b5dc6d-ac2a-4910-9702-e9e1f5051cc5) wird im Abschnitt 1.6.4. beschrieben, wie die Akteure innerhalb der Lieferkette mit sogenannten "mixtures in mixtures" umgehen sollten. Etwas anders verhält es sich, wenn es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Produkt um ...
Stand: 14.08.2018
Dialog: 42408
zu 1): Nach Artikel 17 Absatz 2 CLP sind sämtliche für das Kennzeichnungsetikett ausgewählte Produktidentifikatoren in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaates/der Mitgliedsstaaten zu beschriften, in dem/in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmten etwas anderes. Eine vergleichbare ...
Stand: 14.09.2016
Dialog: 27463
Eine Ausnahmeregelung für den Export ungekennzeichneter, als gefährlich eingestufter Gemische sieht weder die Zubereitungsrichtlinie (Richtlinie 1999/45/EG) noch die CLP Verordnung (VO (EG) 1272/2008) vor. Die ungekennzeichneten Kartuschen würden es erst gar nicht durch den Zoll schaffen. Sobald eine Kartusche aus der Versandpackung entnommen wird, wäre unklar was sie beinhaltet und somit ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 21172
Nein, es gibt in diesem Fall keine Möglichkeit, eine alternative chemische Bezeichnung für den genannten Stoff zu beantragen. Dies geht ausschließlich unter den in Artikel 24 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-VO) genannten Bedingungen. Aufgrund der Einstufung des beschriebenen Stoffes als reizend, potentiell karzinogen und (sehr) giftig ist eine Ausnahme nicht möglich. ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 19332
(EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) und auch bei Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) um Verordnungen der europäischen Gemeinschaft handelt. Diese Regelungen finden in der USA keine Anwendung. Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und basiert auf dem UN-GHS. Das UN-GHS muss in nationales Recht umgesetzt werden. Dies ist in der EU ...
Stand: 17.07.2015
Dialog: 24326
Die Kennzeichnung mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 ergibt sich nicht aus der Wassergefährdungsklasse, sondern ausschließlich aus der Einstufung gemäß Anhang I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung).Die Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse ist eine Vorgabe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV); in dem Bewertungssystem des Anhangs I ...
Stand: 16.06.2021
Dialog: 43546
Auf dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA ist in den FAQs zu der Frage "Ist es erforderlich, dass der Name der sachkundigen Person aus dem Format der E-Mail-Adresse des Sicherheitsdatenblattes hervorgeht?" die Folgende Antwort zu finden:"Der Name der sachkundigen Person muss nicht aus dem E-Mail-Format für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) hervorgehen. Es kann ebenso eine funktionale E-Mail ...
Stand: 15.04.2021
Dialog: 5630
Nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) stellt der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, sofern der Stoff bzw. das Gemisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als gefährlich einzustufen ist.Der Lieferant ist nach Artikel 3 Nummer 32 der REACH-Verordnung definiert als Hersteller ...
Stand: 25.10.2021
Dialog: 43599
für eine unzureichende Einstufung oder Kennzeichnung vorliegen. Eine Übersicht über verfügbare Informationsquellen zu Einstufung und Kennzeichnung enthält Anhang 1. Für die Einstufung, insbesondere von Gemischen ist ein gegenüber der CLP-VO vereinfachtes Verfahren möglich (siehe Anhang 2)."Folgende Absätze, unter dem Punkt 4.3, sind besonders relevant:"...(4) Eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten enthält ...
Stand: 07.11.2018
Dialog: 42488
Nach Artikel 29 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gilt folgendes:"Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften(1) Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats ...
Stand: 14.08.2019
Dialog: 42792
In der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist unter Nummer 4.3 Absatz 3 hierzu folgendes nachzulesen:"Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere für Originalgebinde ...
Stand: 11.03.2020
Dialog: 43082
auch für weitere Gefahreneigenschaften (z. B. toxisch oder sensibilisierend). In diesen Fällen sollte es nicht weggelassen werden. Dies spiegelt sich auch in der Rangfolgeregelung des Artikel 26 Abs. 1 c) der CLP-Verordnung wider:„Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Haut- oder Augenreizung.“. ...
Stand: 13.12.2024
Dialog: 44057
Sicherheitsdatenblätter, die dem Abnehmer nach Artikel 31 der REACH-Verordnung zur Verfügung zu stellen sind, müssen dem Anhang II der Verordnung entsprechen. Dieser liegt zur Zeit in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/830 vor. Für die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches geben die Abschnitte 2.1 und 2.2 des Anhangs II vor, dass die Angaben nach der CLP-Verordnung erfolgen ...
Stand: 23.03.2018
Dialog: 42223
Die Frage wird durch die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", Punkt 4.3 Absatz 3 beantwortet. Dort heißt es: "Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere ...
Stand: 02.08.2017
Dialog: 29910
daher der Lagerklasse 2A zuzuordnen. Zur Definition von „Gasen unter Druck“ in der TRGS 510:Die Definition von „Gasen unter Druck“ ergibt sich aus der Tabelle 1 der TRGS 510 und basiert auf der Einstufung gemäß CLP-Verordnung oder anderer Eigenschaften gemäß Spalte 1.Zu Ihrer Frage, ob die Anforderungen der TRGS 510 zur Zusammenlagerung eingehalten werden müssen?Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen ...
Stand: 13.09.2022
Dialog: 43707
Die Aspirationsgefahr (Aspirationstoxizität) ist gemäß Anhang I Teil 3 Abschn. 3.10 CLP-Verordnung wie folgt definiert: „(…) Aspiration: das Eindringen eines flüssigen oder festen Stoffes oder Gemisches direkt über die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt (…) Die Aspirationstoxizität führt zu schwerwiegenden akuten Wirkungen, etwa ...
Stand: 02.11.2023
Dialog: 27790