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Darf ein im Abschnitt 3 eines Sicherheitsdatenblattes aufgeführter Inhaltsstoff eines Gemisches wiederum aus verschiedenen Inhaltsstoffen bestehen, ohne diese im einzelnen aufzulisten?

KomNet Dialog 42408

Stand: 14.08.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Darf ein im Abschnitt 3 eines Sicherheitsdatenblattes aufgeführter Inhaltsstoff eines Gemisches wiederum aus verschiedenen Inhaltsstoffen bestehen, ohne diese im einzelnen aufzulisten? Die einzelnen Inhaltsstoffe werden offenbar aufgrund der Geheimhaltung der Rezeptur zusammengefasst und als ein Inhaltsstoff im Abschnitt 3 angegeben.

Antwort:

Da es bei der Weiterverarbeitung des Gemischs bei teils unbekannter Zusammensetzung zu unerwünschten und gefährlichen chemischen Reaktionen kommen kann, ist so ein Vorgehen nicht ohne zusätzliche Kommunikation zwischen den Akteuren innerhalb der Lieferkette zulässig. Der nachgeschaltete Anwender muss vor der Weiterverarbeitung des Produktes sicher stellen können, dass die beabsichtigte Verwendung sicher ist. Im ECHA Guidance on the Application of CLP Criteria, Version 5.0 (https://echa.europa.eu/documents/10162/23036412/clp_en.pdf/58b5dc6d-ac2a-4910-9702-e9e1f5051cc5) wird im Abschnitt 1.6.4. beschrieben, wie die Akteure innerhalb der Lieferkette mit sogenannten "mixtures in mixtures" umgehen sollten. Etwas anders verhält es sich, wenn es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Produkt um ein Endprodukt, dass nicht weiter verarbeitet werden kann, handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Hersteller für den "Inhaltsstoff" eine alternative chemische Bezeichnung bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA beantragt hat (s. Artikel 24, CLP-VO). Normalerweise ist dies aber nur für Reinstoffe möglich. Da das Vorgehen des Herstellers in diesem Fall kritisch zu betrachten ist und wenn es Unsicherheiten Ihrerseits gibt, wäre es sinnvoll das Sicherheitsdatenblatt an die für die Chemikalienüberwachung zuständige Behörde abzugeben. In NRW sind für Hersteller, Importeure und den Großhandel die Bezirksregierungen zuständig. Für den Einzelhandel sind die Kreisordnungsbehörden bzw. die kreisfreien Städte zuständig.