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Müssen die Anforderungen der TRGS 510 für die Zusammenlagerung von Schwefelhexafluorid mit anderen Gefahrstoffen eingehalten werden?

KomNet Dialog 43707

Stand: 13.09.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In einem Lagerraum werden u.a. elektrische Schaltanlagen gelagert, die Schwefelhexafluorid/SF6 enthalten. Das Gas ist in den Anlagen mit einem Druck von 30 kPa vorhanden. Die Einstufung mit H280 - Gas unter Druck wäre also nach CLP-VO nicht erforderlich. Müssen die Anforderungen der TRGS 510 für die Zusammenlagerung mit anderen Gefahrstoffen eingehalten werden? Nach Anhang 2/ A2.2 der TRGS 510 müsste das SF6 meiner Meinung nach trotz fehlender Einstufung nach CLP-VO der LGK 2A auf Grund der ADR Klasse 2 zugeordnet werden ("die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind"). Die TRGS 510 spricht in allen Abschnitten immer nur von "Gasen unter Druck", was ja aber nach der Definition der CLP-VO nicht zutreffend ist. Ist dies so korrekt oder brauchen die Bedingungen der TRGS 510 nicht eingehalten werden, weil es sich bei den Anlagen nicht um "ortsbewegliche Behälter" gem. TRGS 510 handelt und diese somit nicht gilt?

Antwort:

Zu Ihrer Frage, ob Schwefelhexafluorid (SF6) mit H280 einzustufen ist?:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung notwendige Informationen über Stoffe u. a. beim Lieferanten zu beschaffen und das Sicherheitsdatenblatt zu beachten (§ 6 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung -GefStoffV-).

Stoffe, die nicht von einem Lieferanten eingestuft worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen (§ 6 Absatz 3 GefStoffV).

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber, wenn Anhaltspunkte für eine unzureichende Einstufung oder Kennzeichnung vorliegen, Stoffe selbst einzustufen und zu kennzeichnen (Pkt 4.1 Absatz 2 TRGS 201).


Wenn Ihnen keine Einstufung des Lieferanten vorliegt oder Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen, dass die vorliegende Einstufung Ihres Lieferanten in Ihrem Fall nicht richtig bzw. nicht zutreffend ist, sollten Sie die Einstufung selbst fachkundig vornehmen. Auf die zu berücksichtigende TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ weisen wir hin.


Da für Schwefelhexafluorid keine „harmonisierte Einstufung“ (Legaleinstufung) vorgegeben wurde (die ggf. zwingend zu berücksichtigen ist), können Sie zu dem Schluss kommen, dass eine Einstufung mit H280 bei Ihnen nichtzutreffend ist.


Zur Zuordnung zur Lagerklasse 2A:

Neben der Einstufung H280 führt auch eine Einstufung in die gefahrgutrechtliche (ADR) Klasse 2 „Gase und gasförmige Stoffe“ zur Zuordnung in die Lagerklasse 2A (vgl. Abbildung A.2.2 im Anhang 2 der TRGS 510). Grundsätzlich ist Schwefelhexafluorid daher der Lagerklasse 2A zuzuordnen. 


Zur Definition von „Gasen unter Druck“ in der TRGS 510:

Die Definition von „Gasen unter Druck“ ergibt sich aus der Tabelle 1 der TRGS 510 und basiert auf der Einstufung gemäß CLP-Verordnung oder anderer Eigenschaften gemäß Spalte 1.


Zu Ihrer Frage, ob die Anforderungen der TRGS 510 zur Zusammenlagerung eingehalten werden müssen?

Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (Abschnitt 1 Absatz 1 TRGS 510). Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden (Abschnitt 2 Absatz 18 TRGS 510). Elektrische Schaltanlagen sind dazu nicht bestimmt und sind damit keine ortsbeweglichen Behälter im Sinne der TRGS 510. Die Lagerung von elektrischen Schaltanlagen fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510.


Allerdings müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung alle Gefährdungen beurteilen und sicherstellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden.

Nach Punkt 6.5 Absatz 10 der TRGS 500 dürfen Gefahrstoffe nur zusammengelagert werden, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Als Erkenntnisquelle zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik kann in Ihrem Fall die TRGS 510 dienen.