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Wenn im Sicherheitsdatenblatt ein Gefahrstoff mit GHS05 und GHS07 gekennzeichnet ist, müssen dann beide Kennzeichnungen in der Betriebsanweisung dargestellt werden?
KomNet Dialog 44057
Stand: 13.12.2024
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Wenn im Sicherheitsdatenblatt eines Gefahrstoffes folgende Kennzeichnungen vorhanden sind GHS05 und GHS07, müssen dann beide Kennzeichnungen in der Betreibsanweisung dargestellt werden, oder reicht es aus das GHS05 zu nehmen, da ätzend ja höher als reizend ist?
Antwort:
Es ist sinnvoll, in der Betriebsanweisung die Gefahrenpiktogramme anzugeben, die auch auf dem zugehörigen Gebinde des gefährlichen Stoffes oder Gemisches erscheinen; diese müssen identisch mit den im Abschnitt 2.2 des Sicherheitsdatenblattes vorgegebenen Kennzeichnungselementen sein.
Das Gefahrenpiktogramm GHS07 steht nicht nur für ätzende bzw. reizende, sondern auch für weitere Gefahreneigenschaften (z. B. toxisch oder sensibilisierend). In diesen Fällen sollte es nicht weggelassen werden. Dies spiegelt sich auch in der Rangfolgeregelung des Artikel 26 Abs. 1 c) der CLP-Verordnung wider:
„Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Haut- oder Augenreizung.“.