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Ist ein Lieferant bei einem Zwei-Komponenten-Gefahrstoff dazu verpflichtet, neben den Sicherheitsdatenblättern der Einzelkomponenten auch ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch zu erstellen?

KomNet Dialog 44008

Stand: 03.09.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Ist ein Lieferant bei einem Zwei-Komponenten-Gefahrstoff dazu verpflichtet, neben den Sicherheitsdatenblättern der Einzelkomponenten auch ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch zu erstellen? Und wenn nicht, wer stuft ein solches Gefahrstoffgemisch dann ein?

Antwort:

Gemäß Artikel 31 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) stellt der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-VO zur Verfügung, wenn der Stoff oder das Gemisch nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) als gefährlich einzustufen ist. Artikel 31 Abs. 1 lit. b und c REACH-VO geben weitere Kriterien an, bei denen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss.

Bei einem Zwei-Komponenten-Gefahrstoff handelt es sich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens um zwei unterschiedliche Stoffe bzw. Gemische, für die der Lieferant jeweils ein eigenes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen muss, sofern mindestens ein Kriterium gemäß Artikel 31 Abs. 1 REACH-VO erfüllt ist.

Für das Gemisch, welches erst bei der Anwendung des Zwei-Komponenten-Gefahrstoffes durch den Anwender entsteht, muss durch den Lieferanten kein eigenes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden.

Sofern dem Hersteller bzw. Lieferanten allerdings Informationen zu (möglichen) Gefährdungen vorliegen, die von dem bei der Anwendung entstandenen Gemisch ausgehen, sollten diese ebenfalls in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern aufgeführt und erläutert werden. Diese Informationen könnten beispielsweise unter Abschnitt 2.3, Abschnitt 10.2 oder Abschnitt 16 der Sicherheitsdatenblätter ergänzt werden.

Zusätzliche Information:

Sofern die einzelnen Komponenten des Zwei-Komponenten-Gefahrstoffes jeweils nach der CLP-VO als gefährlich einzustufen sind, ist die erforderliche Kennzeichnung gemäß Art. 17 ff. der CLP-VO ebenfalls für beide Komponenten einzeln vorzunehmen. Weitere Informationen hierzu können den „Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 der ECHA entnommen werden.