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Wie ist die Aspirationsgefahr von Aerosolen und Nebel über den Mund zu beurteilen?

KomNet Dialog 27790

Stand: 02.11.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Aspirationsgefahr Aerosole/Nebel: Auf welche Art und Weise lässt sich die Fähigkeit zur Aneinanderlagerung der Partikel im Mund beurteilen? Wie ist der Begriff "fein" (CLP-Verordnung, Anhang I, Pkt. 3.10.1.6.3) in diesem Zusammenhang definiert?

Antwort:

Die Aspirationsgefahr (Aspirationstoxizität) ist gemäß Anhang I Teil 3 Abschn. 3.10 CLP-Verordnung wie folgt definiert: „(…) Aspiration: das Eindringen eines flüssigen oder festen Stoffes oder Gemisches direkt über die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt (…) Die Aspirationstoxizität führt zu schwerwiegenden akuten Wirkungen, etwa durch Chemikalien hervorgerufene Pneumonie, Lungenschädigungen unterschiedlicher Schwere oder Tod durch Aspiration (…) Die Aspiration setzt mit dem Einatmen während eines Atemzugs ein, wobei sich der Fremdkörper oder -stoff an der Schnittstelle des oberen Atemtrakts und des Verdauungstrakts im Rachen-Kehlkopf-Raum befindet (…)“.

Hinsichtlich der von Aerosolen und Nebeln ausgehenden Aspirationsgefahr ist ebendort eine Erläuterung wie folgt zu finden: „(…)Stoffe oder Gemische (Produkte) in Form von Aerosolen und Nebeln werden in der Regel in Druckbehältern, Sprühpistolen oder Sprühpumpen abgegeben. Ausschlaggebend für die Einstufung dieser Produkte ist, ob sich die Produktpartikel im Mund aneinanderlagern und dann aspiriert werden können. Ist der Nebel oder das Aerosol aus einem Druckbehälter fein, kommt es nicht zu einer Aneinanderlagerung der Partikel. Wird das Produkt jedoch in einem Strahl aus einem Druckbehälter abgegeben, können sich die Partikel aneinanderlagern und dann aspiriert werden. Normalerweise sind die Partikel des durch Sprühpistolen und Sprühpumpen erzeugten Nebels groß, so dass eine Aneinanderlagerung und anschließende Aspiration möglich ist. Lässt sich der Pumpmechanismus entfernen und kann der Inhalt verschluckt werden so ist eine Einstufung des in dem Produkt enthaltenen Stoffes oder Gemisches in Betracht zu ziehen (…)“.

Demnach ist es eine Frage der Konstruktion bzw. des Erzeugungsmechanismus der Aerosolpartikel, sowie der Handhabung, inwieweit es zu einer Aufnahme des Aerosols über den Mund, zum Aneinanderlagern der Aerosolpartikel und zur Aspiration in die Atemwege kommen kann. Bei Druckgaspackungen und entsprechender Konstruktion des Sprühkopfes kommt es infolge des hochenergetischen Erzeugungs-Prozesses überwiegend zur Bildung feiner Aerosolpartikel, so dass praktisch keine Aneinanderlagerung erfolgt. In diesem Fall können die Partikel zwar nicht mehr zusammenfließen, sind aufgrund Ihrer Größe von ≤10 µm jedoch nicht nur lungen- sondern auch alveolengängig, d. h. sie können bis zu den Bronchiolen und Alveolen vordringen und dort schädigend wirken.

Bei handbetriebenen Sprühpistolen oder Sprühpumpen dagegen kommt es infolge des niedrigenergetischen Erzeugungsprozesses eher zur Bildung größerer Aerosolpartikel, die aufgrund ihrer Größe von ≥100 µm zwar nicht lungengängig sind, aber bei Aufnahme über den Mund zusammenfließen und eine aspirierbare Flüssigkeit bilden können. Um jedoch so viel Flüssigkeit im Mund ansammeln zu können, dass ein Teil davon in die Atemwege eindringen kann, wäre es notwendig, eine größere Menge des Aerosols, z. B. durch einen vom Behälter abgegebenen Strahl, mit dem Mund aufzunehmen, was bei Einhaltung der zur Verwendung von Aerosolen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eher unwahrscheinlich ist.

Gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten, die zu deren Vermeidung bzw. Verminderung geeigneten Schutzmaßnahmen festzulegen und diese vor Aufnahme der Tätigkeit umzusetzen. Bei Verfahren, bei denen Aerosole erzeugt werden, müssen daher vorzugsweise technische Schutzmaßnahmen angewendet werden, durch welche sowohl die Inhalation lungengängiger Aerosolpartikel (≤10 µm) als auch die Aspiration von im Mund zusammenfließenden Aerosolpartikel (≥100 µm) verhindert oder soweit wie möglich vermindert wird.