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Ist es erforderlich, mit Lösemittel verdünnte Farben neu einzustufen, um eine korrekte Kennzeichnung zu erlangen?

KomNet Dialog 43232

Stand: 28.07.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Einstufung

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Frage:

Wir möchten eingekaufte lösemittelhaltige Druckfarben zur weiteren Verarbeitung gem. Rezeptur entsprechend mischen (neue Farbtöne) und ggf. den Lösemittelanteil erhöhen. Nach Auftragsende sollen diese zwecks Rücklagerung in Behältern gefüllt werden. Gem. TRGS 201 sollen die Behälter gekennzeichnet werden. Ist es erforderlich diese Gemische (kein Verkauf) neu einzustufen, um eine korrekte Kennzeichnung zu erlangen? Die Farben werden mit den Lösemitteln weiter verdünnt, die bereits in den angelieferten Materialien verwendet wurden.

Antwort:

Gemäß § 6 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber Stoffe und Gemische, die nicht von einem Lieferanten eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische, selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln.


Bei der Herstellung neuer Gemische sollte folglich eine formelle Einstufung nach CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) durchgeführt werden - auch wenn diese Gemische nicht in Verkehr gebracht und nur selbst verwendet werden.

Sofern eine formelle Einstufung nach CLP-Verordnung nicht möglich ist, weil keine ausreichenden Informationen über das Gemisch vorliegen, könnte für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die vereinfachte Einstufung nach Anhang 2 der TRGS 201 angewendet werden. 


Mit der Erhöhung des Lösemittelanteils in Druckfarben stellen Sie ein neues Gemisch her, das sich in seinen gefährlichen Eigenschaften von der Ausgangsfarbe unterscheidet. Diese neuen Gefährdungen sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln. Anhand der Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern der Ausgangsstoffe sollte eine Einstufung nach CLP-Verordnung möglich sein.


Die von Ihnen angesprochene Kennzeichnungspflicht für Gemische ist in § 8 (2) der Gefahrstoffverordnung definiert:

"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass

  1. alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,
  2. gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht,
  3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind."


Auf Grundlage der erfolgten Einstufung kann der Arbeitgeber seinen Pflichten nach der Gefahrstoffverordnung (u. a. Gefährdungsbeurteilung und Kennzeichnungspflicht) nachkommen, damit der Arbeitsschutz der Beschäftigten beim Umgang mit den selbst hergestellten Gemischen gewährleistet ist.