Ergebnisse 21 bis 37 von 37 Treffern
Nein, für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind, ist eine Erstuntersuchung nicht erforderlich (siehe § 32 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)).Weiterführende Informationen zum Thema "Ferienarbeit" bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW ...
Stand: 03.07.2024
Dialog: 710
Jugendarbeitsschutzgesetz „Gefährliche Arbeiten“ dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.Generell kann dem Einsatz von Jugendlichen im Bereich der Pflege von verletzten oder kranken Tieren daher nur zugestimmt ...
Stand: 27.06.2019
Dialog: 13066
leicht und für sie geeignet ist."Da wir annehmen, dass Sie als Unternehmen anfragen, gibt es für Sie keine Möglichkeit der Beschäftigung eines vollzeitschulpflichtigen Kindes.Sofern Sie als Privatperson anfragen, wäre das Rasenmähen zwar grundsätzlich unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) KindArbSchV einzustufen, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist jedoch insbesondere das Arbeiten an Maschinen (Unfallgefahren ...
Stand: 22.06.2024
Dialog: 43960
in der Woche beschäftigt werdenHinweis:Auf die Informationen zum Thema "Jugendarbeitsschutz" des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) möchten wir hinweisen. ...
Stand: 18.11.2022
Dialog: 42755
Nein, die Jugendlichen dürfen nicht an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen im ambulanten Pflegedienst beschäftigt werden.Begründung:Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Zulässig ist eine Beschäftigung nur, wenn die Ausnahmetatbestände gemäß § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) erfüllt sind. Die Ausnahme der Samstags- bzw. ...
Stand: 20.02.2020
Dialog: 43064
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz/JArbSchG geregelt.Schülerinnen und Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien höchstens 4 Wochen (20 Tage) im Jahr arbeiten. Die 4 Wochen können über verschiedene Ferien verteilt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens 8 Std. betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens ...
Stand: 09.04.2025
Dialog: 709
im Rahmen des Betriebspraktikums finden die § 7 Satz 1 Nr.2 und die §§ 9 bis 46 JArbSchG entsprechend Anwendung. Sie dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gibt Regelungen zu Pausen, täglicher Freizeit, Nachtruhe, Unterweisung, etc., siehe JArbSchG.Sie dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten (§ 22 ...
Stand: 11.11.2024
Dialog: 42234
Nach § 4 „Allgemeine Grundsätze" Nummer 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist Folgendes zu beachten:„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering ...
Stand: 13.02.2025
Dialog: 43868
) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind."Nach den Begriffsbestimmungen ist ein Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.Damit ist die Person bei Eintritt in das Berufsleben kein Jugendlicher ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28626
bei jeder Form von gewerblicher Arbeit, also in der Produktion, im Handel und im Dienstleistungsgewerbe zu beachten. Als Kind gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist bzw. der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Die Dauer der Schulpflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und beträgt z. B. in Nordrhein-Westfalen 10 Jahre. Aufgrund dessen sollte sich ein Arbeitgeber im eigenen Interesse ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 4801
Bei der Beschäftigung von Personen zwischen 15 und 18 Jahren (Jugendliche) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten, wobei eine Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.Es gibt bestimmte Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot. So ist eine Beschäftigung an Samstagen ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 361
der JArbSchUV mit der Festlegung, welche Angaben der Arbeitgeber vom Arzt erhält. Darüber hinaus werden in die Bescheinigung bei Bedarf die Arbeiten aufgenommen, bei deren Ausführung der Arzt eine Gefährdung der Gesundheit oder der Entwicklung des Jugendlichen sieht (§ 39 Abs. 2 JArbSchG). ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 2222
ist für vier Wochen/20 Tage pro Jahr zulässig. Die Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden/Tag bzw. 40 Stunden/Woche. Auch hier gilt die 5-Tage-Woche.Bei den Tätigkeiten hinter der Bedientheke wäre auch in den Ferien sicherzustellen, dass keine Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten (vgl. § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz) erfolgt. Hierzu könnten bspw. die Wurstschneidemaschinen gehören. ...
Stand: 30.09.2024
Dialog: 44023
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) heranzuziehen. Gemäß § 2 JArbSchG handelt es sich bei dem 17-jährigen um einen Jugendlichen. Die Beschäftigungsverbote und Einschränkungen für Jugendliche finden sich im zweiten Titel des Gesetzes (§§ 22 ff JArbSchG), insbesondere im § 22.Danach dürfen Jugendliche u. a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28824
mit Infektionsgefahr nicht beschäftigen...."Hinweis:Auch wenn Jugendliche nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen Reinigungsarbeiten in einer ärztlichen Praxis/Zahnarztpraxis von diesen nicht ohne weiteres ausgeführt werden.Üblicherweise werden in Praxen zur Reinigung und Desinfektion Stoffe verwendet, die als Gefahrstoffe eingestuft sind. Arbeiten, bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen ...
Stand: 17.05.2023
Dialog: 5850
), soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (§ 5 Abs.3 JArbSchG) .Die Bundesregierung hat mit der Kinderarbeitsschutzverordnung die Beschäftigung nach § 5 Abs.3 JArbSchG konkretisiert. Demnach sind im gewerblichen Bereich nur das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften u. Werbeprospekten zulässig.Die Beschäftigung mit den weiteren nach § 2 Nr.1 KindArbSchV erlaubten Arbeiten darf nur in privaten ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 3287
, z.B. Werkzeug, ist vorzuführen.In jedem Fall sind die Regelungen des Jugendschutzgesetzes, wie der Aufenthalt an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Spielhallen oder Tanzveranstaltungen (Diskotheken) und das Verbot zum Verzehr und Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit, zu beachten. Desweiteren sollten gefährliche Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen ...
Stand: 15.05.2019
Dialog: 8042