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, auch durch andere Bereiche. In der Praxis haben viele Betriebe bereits die Gefährdungsbeurteilung insbesondere für die physischen Faktoren erstellt und müssen nun die psychischen Gefährdungen nachbeurteilen, sei es, dass dieser Faktor nicht bekannt war oder die passenden Beurteilungshilfen fehlten. Es gibt dabei keine Verpflichtung, psychische Belastungen in einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu behandeln ...
Stand: 17.03.2025
Dialog: 23785
dass in diesen Fällen die Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall ergänzt werden könnte. Durch die Abnahme der Anlage durch den Bezirksschornsteinfeger sollten allerdings zusätzliche Gefährdungen durch besondere Brandlasten etc. bereits ausgeschlossen sein.Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt ausschließlich beim Arbeitgeber, der private Nutzer ist hier nicht tangiert. ...
Stand: 19.02.2019
Dialog: 42600
In den Leitlinien zur Gefährdungsbeurteilung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie findet sich folgendes:"Dokumentation der GefährdungsbeurteilungDie Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen. Es kann sich um Unterlagen in Papierform oder aber auch in Form elektronisch gespeicherter Dateien handeln. Aus der Dokumentation muss aber erkennbar sein, dass d ...
Stand: 28.02.2019
Dialog: 42614
ehrenamtlich Tätige besteht bereits gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Unfälle im Rahmen ihres Engagements. Für einen anderen Teil der ehrenamtlich Tätigen bietet z. B. die VBG eine freiwillige Versicherung an. Ob Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht und welche Vorschriften der Unfallversicherungsträger dann zu beachten sind, sollten Sie ggf. im direkten Kontakt ...
Stand: 02.02.2015
Dialog: 16084
Betrachtet man das grundsätzliche Vorgehen bei der Erstellung der psychischen Gefährdungsbeurteilung: Ermittlung, Bewertung, Maßnahmenableitung, Vorbereitung, Maßnahmenumsetzung, Wirksamkeitskontrolle, Aktualisierung/Fortschreibung und Dokumentation - so können nicht alle Schritte auf alle Filialen übertragen werden.Inhaltliche Erkenntnisse bei der Ermittlung, Bewertung und Maßnahmenableitung, die ...
Stand: 07.11.2019
Dialog: 42916
Ja, die Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- sowie die Ergebnisse aus den Ermittlungspflichten und die getroffenen Maßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- können in einem Dokument zusammengefasst werden.Das ArbSchG sieht von sich aus bereits die Ermittlung aller Gefährdungen und die Dokumentation ...
Stand: 03.03.2020
Dialog: 2229
nicht. Da die SiFa potentiell an allen Arbeitsplätzen und in allen Bereichen des Betriebes Begehungen etc. durchführt, ist die Gefährdungsbeurteilung sicherlich eine komplexe Aufgabe. Es empfiehlt sich, die schon vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Bereiche zugrunde zu legen und zu prüfen, welche der Gefährdungen dann auch auf die SiFa zutreffen und wie diese zu schützen ist (Unterweisungen ...
Stand: 02.02.2015
Dialog: 19402
Erfahrungen systematisch zu bündeln und zu evaluieren ist eine Aufgabe, die noch geleistet werden müßte. Wie bereits in der Fragestellung anklingt, sind die Beschäftigten durch ihre oftmals langjährigen Erfahrungen am Arbeitsplatz die Fachleute auch für die Gefährdungs- und Belastungssituation. Wenn es gelingt, eine für Probleme des Arbeitsschutzes offene und konstruktive Atmosphäre im Betrieb zu schaffen ...
Stand: 02.02.2015
Dialog: 171
Eine Rechtsverordnung, mit der konkrete Anforderungen an die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gestellt werden, ist in Deutschland nicht erlassen. Wie in den "Gemeinsame Grundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen" beschrieben, hat der Gesetzgeber bewusst den Betrieben einen breiten Spielraum für die Gefährdungsbeurteilung gelassen. Die Handlungshilfe wurde daher im Bundesarbeitsblatt-BAr ...
Stand: 02.02.2015
Dialog: 1179
Bei sich ändernden Gegebenheiten (und hierzu zählen sicherlich großangelegte, langfristig geplante Umbauarbeiten) muss der Arbeitgeber gem. § 3 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Maßnahmen des Arbeitsschutzes anpassen. Dies bedingt also eine ergänzende, auf die Baustellentätigkeiten abgestimmte Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von entsprechenden (temporären) zusätzlichen Arbeitsschutzma ...
Stand: 17.05.2017
Dialog: 29153
in Bezug auf eine Anzahl von Dokumentationen, gestellt.Dennoch empfiehlt es sich bei der Dokumentation zu berücksichtigen, dass „[…] Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit im Vordergrund stehen [sollten], um die Anwendung und das Fortschreiben zu erleichtern. Die betriebliche Realität sollte abgebildet sein, so dass erkennbar wird, welche Bereiche und Tätigkeiten berücksichtigt wurden. Für Dritte bzw ...
Stand: 19.02.2024
Dialog: 43903
ArbeitsgestaltungErfahrungen im Bereich Projektmanagement, da die systematische Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung komplex ist und einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.In der GDA- Veröffentlichung über Qualifizierung betrieblicher Akteure werden Anforderungen an die Qualifikation konkretisiert. ...
Stand: 07.11.2024
Dialog: 42911
Maßnahmen hat der Arbeitgeber gemäß § 10 ArbSchG jedoch eine wirksame Erste Hilfe zu organisieren. Er hat dafür zu sorgen, dass im Notfall (hier der Schnitt mit einem Messer) Ersthelfer unverzüglich eingreifen können und die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe und der medizinischen Notversorgung eingerichtet sind. Der Arbeitgeber hat ...
Stand: 06.11.2024
Dialog: 44025
Es ist durchaus möglich für die Tätigkeit als Haustechniker eine einzige Gefährdungsbeurteilung zu machen. Grundgedanke des § 5 Arbeitsschutzgesetz ist es ja, alle Gefährdungen, die auf den Arbeitnehmer einwirken, zu erfassen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen abzuleiten. Grundstruktur einer Gefährdungsbeurteilung wäre dann "Tätigkeit als Haustechniker", Gefährdungen ergäben sich aus z. B. "El ...
Stand: 02.02.2015
Dialog: 18166
von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen – sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren ...
Stand: 13.03.2019
Dialog: 42628