Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was ist in der Gefährdungsbeurteilung für eine Tafel (eingetragener Verein) zu beachten, die nur mit ehrenamtlichen Helfern arbeitet?

KomNet Dialog 16084

Stand: 02.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Favorit

Frage:

Als Tafel sind wir ein eingetragener Verein (e.V.). Sicherheitsrelevante Themen bei unserer Arbeit sind z.B. - Hygiene-Aspekte, - Umgang mit Messern u.a. Werkzeugen, - Nutzung von Kraftfahrzeugen. Wir arbeiten ausschließlich mit ehrenamtlichen Helfern. Was müssen wir da beachten?

Antwort:

Nach gängiger derzeitiger Rechtsauffassung sind ehrenamtlich Tätige keine Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Allerdings wird sowohl in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als auch in der Biostoffverordnung (BioStoffV) der Begriff des Beschäftigten sehr weit gefasst, so dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z. B. Umgang mit Desinfektionsmitteln) oder biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Beseitigung von Abfällen) Vorschriften der beiden v.g. Verordnungen auch dann von den Verantwortlichen als quasi Arbeitgeber zu beachten sind, wenn die Tätigkeiten von Ehrenamtlichen ausgeführt werden. 


In Konkretisierung der Vorschriften der Biostoffverordnung hat der Arbeitgeber bezüglich der Hygienefragen insbesondere die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) - TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" zu beachten.


Informationen zum Umgang mit Messern und die erforderlichen Schutzmaßnahmen liefern die BGHW-Wissen W 5-2 "Messer zum Öffnen von Verpackungen – Übersicht", die BGHW-Wissen W 5-3 "Messer zum Öffnen von Verpackungen – sichere Schnittführung" und die BGHW-Wissen W 5-1 "Messer zum Schneiden von Nahrungsmitteln".


Für viele ehrenamtlich Tätige besteht bereits gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Unfälle im Rahmen ihres Engagements. Für einen anderen Teil der ehrenamtlich Tätigen bietet z. B. die VBG eine freiwillige Versicherung an. Ob Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht und welche Vorschriften der Unfallversicherungsträger dann zu beachten sind, sollten Sie ggf. im direkten Kontakt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger klären. Auf die diesbezüglichen Informationen der DGUV weisen wir hin.


Hinweise:

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gilt für alle Versicherten, dies schließt auch Ehrenamtliche ein. Nach § 2 (1) hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Konkretisiert wird dies unter dem Punkt 2.1.1 der DGUV Regel 100-001. Somit sind auch die Tätigkeiten für Ehrenamtliche in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.


Zu dem Bereich Lebensmittelrecht/-hygiene kann KomNet keine Auskunft geben. Wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Gesundheitsamt (angesiedelt beim Kreis bzw. bei der kreisfreien Stadt).


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.


Die BGHW Wissen wird im Kompendium Arbeitsschutz der BGHW angeboten.