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Ist es sinnvoll, bei der Gefährdungsbeurteilung den Teil der psychischen Belastungen unabhängig von der restlichen Beurteilung durchzuführen?

KomNet Dialog 23785

Stand: 06.05.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Wir konzipieren z.Z. das Vorgehen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Differenzen bestehen z.Z. für folgende Fragen: Ist es sinnvoll und regelkonform, den Teil der psychischen Belastungen getrennt und zeitlich unabhängig von den physischen Belastungen durchzuführen? Ist es sinnvoll, dass die Verantwortung für die Teile der psychischen und physischen Positionen jeweils unterschiedlichen Bereichen zugeordnet wird?

Antwort:

Psychische Belastungen und Gefährdungen werden bzgl. der Gefährdungsbeurteilung prinzipiell genauso behandelt wie andere Gefährdungen.

Insofern gibt es im Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und den darauf gestützten Verordnungen keine Vorgaben, in welcher Reihenfolge die Gefährdungen beurteilt und bearbeitet werden müssen. "Regelkonform" wäre also auch eine zeitlich unabhängige Bearbeitung, auch durch andere Bereiche.

In der Praxis haben viele Betriebe bereits die Gefährdungsbeurteilung insbesondere für die physischen Faktoren erstellt und müssen nun die psychischen Gefährdungen nachbeurteilen, sei es, dass dieser Faktor nicht bekannt war oder die passenden Beurteilungshilfen fehlten.

Es gibt dabei keine Verpflichtung, psychische Belastungen in einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu behandeln.

Die Abarbeitungsschritte über die Planung und Vorbereitung, Erfassung der psychischen Belastungen, Beurteilung, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle sowie Fortschreibung und die Dokumentation sind ebenfalls identisch.

Ökonomisch erscheint es insofern, dass das Gremium, dass sich bereits mit den Instrumenten der Gefährdungsbeurteilung auskennt, auch die psychischen Faktoren bearbeitet. So wäre auch eine einheitliche Dokumentation zu gewährleisten.

Das Gremium sollte im Hinblick auf psychische Faktoren über die intensive Einbeziehung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit hinaus allerdings auch die Vernetzung mit ggf. bereits bestehenden anderen Gremien und Strukturen wie dem Betrieblichen Gesundheitsschutz und dem Qualitätsmanagement anstreben und die Beschäftigten intensiv einbinden.

Fazit:
Der Arbeitgeber hat weitgehende Freiheiten, wie er die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung angeht. Empfohlen wird jedoch die zeitgleiche, zumindest zeitnahe Gefährdungsbeurteilung aller Faktoren durch ein Gremium.

Weitere Hinweise erhalten Sie unter www.gda-psyche.de