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Muss neben der Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten auch eine Zusammenfassung für den Gesamtbetrieb erstellt werden?

KomNet Dialog 43903

Stand: 19.02.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

In unserem Werk sind alle Arbeitsplätze, alle Arbeitsverfahren und deren Umfeld mit einzelnen Gefährdungsbeurteilungen erfasst. Frage: Muss eine Gesamt-Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, welche den Gesamtbetrieb als solches darstellt ? Zum Beispiel wurden für einen Betrieb zehn GFB erstellt und nun soll eine GFB, in der alle GFB zusammengefasst sind vorliegen?. Ist dieses von Seiten des Gesetzgebers so gefordert?

Antwort:

Die Anforderungen an die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung werden in § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. So muss der Arbeitgeber über die nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen


•      das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,

•      die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und

•      das Ergebnis ihrer Überprüfung (Wirksamkeitskontrolle) ersichtlich sind.


Liegen gleichartige Gefährdungssituationen vor, ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

Weitere Informationen zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ zu entnehmen. So erfordert die Dokumentation nach § 6 ArbSchG keine bestimmte Art von Unterlagen (Papierform oder elektronisch gespeicherte Dateien). Aus der Dokumentation muss allerdings erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt wurde und mindestens die folgenden Punkte enthalten sollte:


•      Beurteilung der Gefährdungen

•      Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschl. Terminen und Verantwortlichen

•      Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit

•      Datum der Erstellung/Aktualisierung


Sind außer dem ArbSchG weitere Vorschriften und Regelwerke, wie z. B. der Gefahrstoffverordnung oder Betriebssicherheitsverordnung, zu berücksichtigen, können die Anforderungen an eine Dokumentation über die v. g. genannten Punkte hinausgehen.


Neben diesen Forderungen an die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung werden keine weiteren Anforderungen, insbesondere in Bezug auf eine Anzahl von Dokumentationen, gestellt.


Dennoch empfiehlt es sich bei der Dokumentation zu berücksichtigen, dass „[…] Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit im Vordergrund stehen [sollten], um die Anwendung und das Fortschreiben zu erleichtern. Die betriebliche Realität sollte abgebildet sein, so dass erkennbar wird, welche Bereiche und Tätigkeiten berücksichtigt wurden. Für Dritte bzw. für Aufsichtsdienste muss insbesondere erkennbar und nachvollziehbar sein, inwieweit Beurteilungssystematik, Vollständigkeit und Aktualität gewährleistet sind.“ (DGUV Grundsatz 311-003 „Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung, 2020, S. 30)


Form und Umfang der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind also letztlich abhängig von den entsprechenden Gegebenheiten wie Organisationsstruktur, Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial sowie ggf. weiterer Anforderungen auf Grundlage gesonderter Vorschriften und Regelwerke. (DGUV Grundsatz 311-003 „Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung“)