Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen in in einer Gefärdungsbeurteilung neben den Gefährdungen auch die Auswirkungen, die z.B. eine Schnittverletzung haben kann, aufgelistet werden?

KomNet Dialog 44025

Stand: 06.11.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Favorit

Frage:

In einer Gefährdungsbeurteilung müssen auf der einen Seite Gefahren und auf der anderen Seite Maßnahmen aufgelistet werden. Also z.B. Gefährdung: Schnittverletzung durch Cuttermesser, durch falsche Verwendung, Abrutschen, etc. Maßnahme: Sichere Messer einsetzen, Mitarbeiter in richtiger Schnitttechnik unterweisen Müssen in diesem Fall bei den Gefährdungen auch die Auswirkungen, die ein Schnitt haben kann, aufgelistet werden? Also z.B. Dreck in der Wunde, Blutvergiftung, Schmerzen, Arbeitsausfall?

Antwort:

Um diese Frage beantworten zu können, ist ein Blick in das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hilfreich.

Gemäß § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

"1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

(…)

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.

(...)"

Aus diesen gesetzlichen Regelungen lassen sich ein Minimierungsgebot und die Maßnahmenhierarchie des Arbeitsschutzes ableiten. Wenn es zu einer Gefährdung der Beschäftigten durch den Einsatz von Cuttermessern kommt, ist die technische Maßnahme so zu wählen, dass die Gefahr vermieden oder minimiert wird. Der Schnitt mit einem Messer soll durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes verhindert werden. Kommt es im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung noch zu einer Restgefahr, sind weitere Maßnahmen zu benennen. Ziel alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. 

Zusätzlich und unabhängig von den angesprochenen Maßnahmen hat der Arbeitgeber gemäß § 10 ArbSchG jedoch eine wirksame Erste Hilfe zu organisieren. Er hat dafür zu sorgen, dass im Notfall (hier der Schnitt mit einem Messer) Ersthelfer unverzüglich eingreifen können und die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe und der medizinischen Notversorgung eingerichtet sind. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

Daher lässt sich sagen, dass die Benennung der Ersten-Hilfe vielleicht keine primäre Maßnahme des Arbeitsschutzes gegen die Schnittverletzung bei der Tätigkeit mit einem Cuttermesser darstellt, die Erste-Hilfe jedoch ein grundsätzlicher Teil der Arbeitsschutzorganisation ist.

Die ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung führt in Kapitel 5.7.2 zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung aus:

"5.7.2 Mindestanforderungen

(1) Die Dokumentation muss mindestens Folgendes enthalten:

- die jeweilige Bezeichnung der erfassten Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sowie ggf. der zusammengefassten gleichartigen Arbeitsplätze oder Tätigkeiten,

- die jeweils festgestellten Gefährdungen,

- die Ergebnisse der Beurteilung der festgestellten Gefährdungen,

- die bezogen auf die festgestellten Gefährdungen jeweils festgelegten Maßnahmen (inklusive Umsetzung siehe Punkt 5.5 Absatz sowie

- das Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung.

(...)"

Die Nennung der möglichen Folgen bzw. Auswirkungen von Gefährdungen und Belastungen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gehört nicht zu diesen Mindestanforderungen, kann aber im Einzelfall zur Erläuterung der festgelegten Maßnahmen sinnvoll sein.