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Welche Unterstützungspflichten habe ich als Vorgesetzter bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung Psyche?

KomNet Dialog 42911

Stand: 07.11.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

In unserem Betrieb sollen nun auch die psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden. Welche Unterstützungspflichten habe ich als Vorgesetzter bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung Psyche? Welche Qualifikationen sind für die Durchführung nötig?

Antwort:

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt zur Beratung des Arbeitgebers verpflichtet.

Weitere betriebliche Akteure, die unterstützen und sich beteiligen können, sind

  • Führungskräfte,
  • Betriebs-/Personalrat,
  • ggf. Personalabteilung
  • Beschäftigte
  • Verantwortliche für Betriebliches Eingliederungsmanagement, Datenschutzbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte
  • Verantwortliche für betriebliche Gesundheitsmanagement/-förderung

Eine Beratung bzw. Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch externe Experten (Arbeitspsychologen bzw. Arbeitspsychologinnen), wissenschaftliche Institute, Fachkräfte der Unfallversicherungsträger oder Krankenkassen ist ebenfalls möglich.

In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung wird in Kap. 4.1 Fachkunde ausgeführt:

"(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(2) Fachkundig ist, wer über die zur Erfüllung der in dieser Technischen Regel bestimmten Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand zu halten.

(3) Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse, z. B. über das einschlägige Vorschriften- und Regelwerk, insbesondere die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Gefährdung unterschiedlich sein.

(4) Fachkundig im Sinne von Absatz 2 können insbesondere betriebliche Führungskräfte oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

(5) Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von den zu beurteilenden Gefährdungen und müssen im Sinne dieser ASR nicht in einer Person vereinigt sein. Zur fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gehören konkrete Kenntnisse der zu beurteilenden Arbeitsstätten und Tätigkeiten."


Neben den Kenntnissen über die betrieblichen Gegebenheiten sind für eine erfolgreiche Planung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung grundlegendes fachliches und methodisches Wissen erforderlich. Wissen über relevante psychische Belastungsfaktoren, die bei den ausgewählten Tätigkeiten und Arbeitsbereichen auftreten können:

  1. Wissen über Methoden, Verfahren und Instrumente zur Ermittlung und Beurteilung psychischer Arbeitsbelastung sowie Erfahrungen in deren Anwendung
  2. Gestaltungswissen, also branchenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen über konkrete und praxisorientierte Möglichkeiten der gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung
  3. Erfahrungen im Bereich Projektmanagement, da die systematische Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung komplex ist und einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.

In der GDA- Veröffentlichung über Qualifizierung betrieblicher Akteure werden Anforderungen an die Qualifikation konkretisiert.