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Ist der Arbeitgeber bei Bauarbeiten auf dem Betriebsgelände in der Pflicht, für diese Zeit eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

KomNet Dialog 29153

Stand: 17.05.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

In unserem Unternehmen wird in großem Umfang neu- und umgebaut. Im Laufe der Arbeiten melden sich zunehmend Mitarbeitende, die zwar nicht aktiv umbauen, aber durch die Arbeiten direkt in ihren Tätigkeiten betroffen sind, z.B. Mitarbeitende der Poststelle können auch schwere Sendungen nur über provisorische "Planken" ausliefern, Mitarbeitende der Pforte/Rezeption können aufgrund von Bohr- und Abrissarbeiten ihre Kundschaft kaum verstehen (privat gemessen bis zu 99 dB). Ist der Arbeitgeber hier in der Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz für die Zeit der Bauarbeiten in den betroffenen Bereichen zu erstellen? Und wenn ja, muss dies vor Beginn der Bauarbeiten geschehen oder reicht es in diesen "vorübergehenden" Fällen aus, wenn dies bei Auftreten von Beschwerden durchgeführt wird?

Antwort:

Bei sich ändernden Gegebenheiten (und hierzu zählen sicherlich großangelegte, langfristig geplante Umbauarbeiten) muss der Arbeitgeber gem. § 3 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Maßnahmen des Arbeitsschutzes anpassen.

Dies bedingt also eine ergänzende, auf die Baustellentätigkeiten abgestimmte Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von entsprechenden (temporären) zusätzlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen während der Bauarbeiten.

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Beginn der Arbeiten durchgeführt werden und ggf. fortgeschrieben werden, wenn während der Bauarbeiten vorher nicht absehbare Gefährdungen auftreten.

Hier abzuwarten, bis "Beschwerden" auftreten, würde dem Gedanken der Prävention und des Gesundheitsschutzes, die diesen Vorschriften zugrunde liegen, widersprechen.