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Existiert eine deutsche Verordnung, in der Mindestangaben an den Inhalt einer Gefährdungsbeurteilung beschrieben werden?

KomNet Dialog 1179

Stand: 02.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

In dem österreichischen Bundesgesetzblatt 1996/478 werden Angaben zum Mindestinhalt von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten gemacht. Aus der dort veröffentlichten Sicherheits- und GesundheitsschutzdokumenteV (Doc-Vo) geht aus § 2 Abs. 1 hervor welche Mindestangaben ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument wenigstens enthalten muss. Unter anderen werden dort verlangt, - dass Angaben über die Person, die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat zu nennen sind, - Angaben über den Tag oder Zeitraum der erstmaligen Beurteilung der Gefahren, - Angaben über den Bereich, auf den sich das Dokument bezieht, - Angaben zu den festgestellten Gefahren - ... Existiert eine deutsche Verordnung, in der auch die Mindestangaben an den Inhalt beschrieben werden?

Antwort:

Eine Rechtsverordnung, mit der konkrete Anforderungen an die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gestellt werden, ist in Deutschland nicht erlassen. Wie in den "Gemeinsame Grundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen" beschrieben, hat der Gesetzgeber bewusst den Betrieben einen breiten Spielraum für die Gefährdungsbeurteilung gelassen. Die Handlungshilfe wurde daher im Bundesarbeitsblatt-BArbBl. 11/97 S. 74 bekannt gegeben. Weitere Informationen werden auch unter auch bei der BAuA.

Die Unfallversicherungsträger stellen den Betrieben ebenfalls Handlungshilfen zur Verfügung. Diese sind vielfach auf die speziellen Belange der Mitgliedsbetriebe abgestimmt. Wendet ein Arbeitgeber eine gute Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung an, geht er zielorientiert vor und minimiert damit Aufwand und Kosten. Der Arbeitgeber schafft im Betrieb durch die Verwendung einer Handlungshilfe die notwendige Transparenz und signalisiert den Beschäftigten, dass er ihre Sicherheit und Gesundheit ernst nimmt. Durch das systematische Vorgehen nach einer Handlungshilfe wird dem Arbeitgeber gegenüber den Aufsichtsdiensten der Nachweis erleichtert, dass er seinen Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz nachgekommen ist.

Auf dem Portal www.gefaehrdungsbeurteilung.de werden ebenfalls eine Vielzahl an Handlungshilfen angeboten.