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Muss für die Sicherheitsfachkraft eine Gefährdungsbeurteilung bestehen oder gilt hier das Prinzip der "wissenden Person", die sich durch ihre erworbenen Fähigkeiten selbst schützen muss?
KomNet Dialog 19402
Stand: 02.02.2015
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Frage:
Muss für die Sicherheitsfachkraft eine Gefährdungsbeurteilung bestehen oder gilt hier das Prinzip der "wissenden Person", die sich durch ihre erworbenen Fähigkeiten selbst schützen muss? Das ganze unter der Prämisse, dass die Sicherheitsfachkraft langjährig im Betrieb tätig ist und fest beim Unternehmer angestellt ist. Es gibt allerdings einen organisatorischen Vorgesetzen, der als Sicherheitsingenieur in Linienverantwortung steht und der ggf. die Gefährdungsbeurteilung erstellen müsste.
Antwort:
Wie von Ihnen beschrieben, sind Sie beim Unternehmer selbst angestellt. Es besteht das im Arbeitsschutzgesetz beschriebene "Arbeitgeber-Beschäftigtenverhältnis".
Insofern muss eine Gefährdungsbeurteilung auch für die Tätigkeiten der interne SiFa erstellt werden (vergl. § 5 Arbeitsschutzgesetz). Vorschriften, die die SiFa aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse hier ausnehmen, existieren nicht.
Da die SiFa potentiell an allen Arbeitsplätzen und in allen Bereichen des Betriebes Begehungen etc. durchführt, ist die Gefährdungsbeurteilung sicherlich eine komplexe Aufgabe.
Es empfiehlt sich, die schon vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Bereiche zugrunde zu legen und zu prüfen, welche der Gefährdungen dann auch auf die SiFa zutreffen und wie diese zu schützen ist (Unterweisungen, geeignete PSA etc.).
Bei einer externen SiFa muss das Unternehmen, in dem die SiFa tätig wird, § 8 Arbeitsschutzgesetz anwenden ("Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber"). Hierzu gehört die gegenseitige Information über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit in den Betriebsbereichen und die Abstimmung von Maßnahmen.