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Gilt die DGUV Vorschrift 1 und somit die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch für Studierende?

KomNet Dialog 42628

Stand: 13.03.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Ich möchte gern wissen, ob die DGUV Vorschrift 1 und somit die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch für Studierende an Hochschulen gilt?

Antwort:

Nach herrschender Meinung fallen Studierende grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts; sie werden aber indirekt über das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger eingebunden, wodurch u.a. die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes auch auf Studierende zutreffen.


Die Unfallverhütungsvorschriften gelten gemäß § 1 Abs.1 der DGUV-Vorschrift 1 für Unternehmer und Versicherte. Nach § 2 Abs. 1 Nr.8 c) Sozialgesetzbuch VII sind Versicherte auch "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen".


Im § 2 der DGUV-Vorschrift 1 wird ausgeführt:

"(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind."


In der Anlage 1 ist u.a. das Arbeitsschutzgesetz explizit genannt.


Nähere Erläuterungen hierzu finden sich in der DGUV Regel 100-001:

"Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ dient und den „Arbeitgeber“ verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für „Unternehmer“ und „Versicherte“ (weiter Geltungsbereich, § 1 der DGUV Vorschrift 1). Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs der Einrichtung sowie ehrenamtlich Tätige etc. werden zwar als „Versicherte“ vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung (SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.


Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 durch den Verweis auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften Gebrauch gemacht. Dieser ermöglicht es, Doppelregelungen im staatlichen und im UVT-Recht zu vermeiden. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden zudem die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr – über den „Umweg“ der UVV – auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt. Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen – sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, bestehen – grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften."


Zu der Gefährdungsbeurteilung ist in § 3 Absatz 1 folgendes nachzulesen:


"Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind."


In der DGUV Regel 100-001 ist unter dem Punkt 2.2.1 noch folgendes zu dem Begriff "Arbeit" erläutert:


"Der Begriff der „Arbeit“ ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 46, 244, B 2 U 9/10 R, UVR 9/2011) wie folgt definiert: „Arbeit ist der zweckgerichtete Einsatz der eigenen – körperlichen oder geistigen – Kräfte, die wirtschaftlich nach der Verkehrsanschauung als Arbeit gewertet werden kann. Dabei ist wirtschaftlich nicht im Sinne von erwerbswirtschaftlich zu verstehen. Vielmehr genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden – materiellen oder geistigen – Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient. Auch eine Tätigkeit aus ideellen Gründen kann einen wirtschaftlichen Wert haben.“


Unserer Einschätzung nach muss keine generelle Gefährdungsbeurteilung für die Studierenden durchgeführt werden, da diese nicht unter den Begriff der "Arbeit" fallen. Eine abschließende Aussage kann jedoch nur durch den zuständigen Unfallversicherungsträger oder das Sachgebiet "Hochschulen, Forschungseinrichtungen" der DGUV erfolgen.


Hinweise:

In verschiedenen Verordnungen (wie z. B. der Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung) werden die Studierenden den Beschäftigten gleichgestellt und die entsprechenden Maßnahmen der Verordnungen sind auch für die Studierenden umzusetzen..


Das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV finden Sie unter https://publikationen.dguv.de.