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Ist es möglich, in Bezug auf die Tätigkeit eines Haustechnikers mit seinen diversen Tätigkeitsfeldern eine einzige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

KomNet Dialog 18166

Stand: 02.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Ich habe eine Frage zur Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich der Tätigkeiten und der Arbeitsmittel. In § 5 ArbSchG wird beschrieben, dass der Arbeitgeber eine Beurteilung je nach Art der Tätigkeit durchzuführen hat. Dieses beinhaltet nach Abs. 3 Punkt 3 auch die Gefährdungen, die von den eingesetzten Arbeitsmitteln ausgehen. Für das konkrete Beispiel eines Haustechnikers, dessen Tätigkeitsfeld verschiedene Technikräume und -bereiche sind (u.a. Werkstatt, Lüftungsanlagen, Dachflächen). Ist es in diesem Fall möglich, eine einzige Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit des Haustechnikers zu erstellen? Diese Gefährdungsbeurteilung würde auch die Gefährdungen beinhalten, die im Rahmen seiner Tätigkeit von den eingesetzten Arbeitsmitteln (u.a. Bohrmaschine, Schleifmaschine, Kreissägen, Hubsteiger) auf ihn wirken. Zusätzlich gäbe es eine gesonderte Auflistung/Tabelle, in der alle eingesetzten Arbeitsmittel mit den dazugehörigen Prüffristen und der vorhandenen Betriebsanweisung aufgelistet sind. Ist nach Ihrer Interpretation diese Umsetzungsvariante mit dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung im Einklang oder ist für jedes eingesetzte Arbeitsmittel eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen? Dies hätte den Nachteil, dass nicht nur eine Gefährdungsbeurteilung, sondern eine Vielzahl von Dokumenten gepflegt werden müssen. Gibt es diesbezüglich auch andere Umsetzungsvorschläge?

Antwort:

Es ist durchaus möglich für die Tätigkeit als Haustechniker eine einzige Gefährdungsbeurteilung zu machen.

Grundgedanke des § 5 Arbeitsschutzgesetz ist es ja, alle Gefährdungen, die auf den Arbeitnehmer einwirken, zu erfassen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Grundstruktur einer Gefährdungsbeurteilung wäre dann "Tätigkeit als Haustechniker", Gefährdungen ergäben sich aus z. B. "Elektrischen Betriebsmitteln", "Gefahrstoffen", "Transport schwerer Lasten" etc., die einzelnen Maßnahmen wären dann zu ermitteln. Wesentlich ist, dass die regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten beurteilt werden.

Ihre Frage interpretieren wir so, dass Sie nachfragen, wie detailliert die Dokumentation auszuführen ist.Hier bietet das Arbeitsschutzgesetz Freiheiten.

Ihre angedachte Vorgehensweise, z. B. den Umgang mit diversen typischen elektrischen Betriebsmitteln in Listen zu erfassen und Prüfungen/Anleitungen/Unterweisungen etc. zu dokumentieren, ist aus hiesiger Sicht ausreichend.

Besonders kritische Tätigkeiten könnten dann detaillierter dokumentiert werden (z. B. aus ihrem Beispiel: "Maßnahmen gegen Absturz bei Dacharbeiten im Technikbereich xy").

Eine derartige pragmatisch durchgeführte, händelbare Dokumentation hat sicherlich einen größeren Nutzen als ein zu umfangreiches Werk.

Gefährdungsbeurteilungen für Handwerker im Außendienst, Haustechniker etc. mit ständig wechselnden Tätigkeiten und Gefährdungen sind naturgemäß schwer zu erstellen, insofern kann auch keine Mustergefährdungsbeurteilung zu diesen Tätigkeiten empfohlen werden. 
 
Hinweis:
Weitere Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch hier.