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Muss bei der Wartung von Heizungsanlagen in privaten Objekten für jedes Objekt eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, oder reicht eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung aus?

KomNet Dialog 42600

Stand: 19.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Wir betreiben diverse Heizungsanlagen im Contracting. Die Anlagen stehen in privaten Bereichen (Ein- und Mehrfamilienhäuser, Etagenwohnungen usw.) der Kunden und werden für Wartungs- und Reparaturzwecke durch unsere Mitarbeiter betreut. Da der Zugang, der Anfahrtsweg sowie der Aufstellort (Keller, Wohnraum, Technikraum) unterschiedlich ist, bin ich mir nicht sicher, ob für jede Contracting-Anlage ein Gefährdungsbeurteilung anzufertigen ist, oder ob hier eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung ausreicht? Fraglich ist auch, ob diese Verantwortlichkeit nicht in den Bereich des Nutzers fällt? Da wir von ca. 1.500 Anlagen ausgehen können, ist hier meines Erachtens grundsätzlich Klärungsbedarf, da auch die Wirksamkeitskontrolle erheblichen Zeitaufwand bedeuten würde.

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) führt hierzu in § 5 Abs. 2 folgendes aus: "Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend."


Die Wartungs- und Reparaturarbeiten bei den Privatkunden werden in der überwiegenden Zahl der Fälle zu gleichen Gefährdungen führen, so dass prinzipiell eine allgemein gültige Gefährdungsbeurteilung dieser Tätigkeit ausreicht. Ebenso würde aus hiesiger Sicht eine Gefährdungsbeurteilung für die Fahrtätigkeit ausreichen.


In besonderen Fällen, in denen z.B. durch die Aufstellung in einem Technikraum zusätzliche Gefährdungen bestehen, sollten die Beschäftigten sensibilisiert werden, derartige Situationen mitzuteilen, so dass in diesen Fällen die Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall ergänzt werden könnte. Durch die Abnahme der Anlage durch den Bezirksschornsteinfeger sollten allerdings zusätzliche Gefährdungen durch besondere Brandlasten etc. bereits ausgeschlossen sein.


Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt ausschließlich beim Arbeitgeber, der private Nutzer ist hier nicht tangiert.