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es sich bei einem Erdgastank um eine Verpackung nach CLP- Verordnung. Anforderungen an die Kennzeichnung gelten für alle in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische, unabhängig von der Verpackung. In Anhang VI Tabelle 3.1 CLP-Verordnung befindet sich die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe. Das in der "Verpackung" Erdgasbehälter enthaltene Erdgas wird wahrscheinlich über Index-Nr. 601 ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 13554
Elemente vermittelten Informationen nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen. (…)“Für Ihre Werbung sollten Sie die auf der Verpackung des Herstellers/Lieferanten angegebenen Einstufungs- und Kennzeichnungselemente aufführen, da diese den Informationen entsprechen, die ein Verbraucher im Laden bekommt. Sollten Sie jedoch starke Abweichungen bei den Kennzeichnungen zwischen SDB ...
Stand: 11.05.2017
Dialog: 27311
Nach Artikel 29 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gilt folgendes:"Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften(1) Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats ...
Stand: 14.08.2019
Dialog: 42792
. 14 x 14 mm). Damit soll erreicht werden, dass die Größe des Kennzeichnungsetiketts und die Größe der Piktogramme proportional zur Größe der Verpackung bleiben (s. auch Kapitel 5.2 der ECHA-Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp). ...
Stand: 13.06.2017
Dialog: 29509
Ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, hängt davon ab, ob es sich um einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis handelt. Stoffe und Gemische sind nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) einzustufen und, sofern sie als gefährlich eingestuft wurden, entsprechend zu kennzeichnen. Einstufung ...
Stand: 12.09.2018
Dialog: 42448
Da die Betriebsanweisung gem. Technischer Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 Ziff 3.1 Abs. 1 in verständlichen Form und Sprache abzufassen ist, bleibt hier als die zentrale Frage, welche Labelung auf der Verpackung des Gefahrstoffes verwendet wird. Sollte dort die neue Labelung gem. Global Harmonised System (GHS) gem. CLP VO EG 1272/2008 verwendet werden, so ist zwecks Vereinheitlichung ...
Stand: 03.06.2015
Dialog: 23981
Da die Betriebsanweisung gem. Technischer Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 Ziff 3.1 Abs. 1 in verständlichen Form und Sprache abzufassen ist, bleibt hier als die zentrale Frage, welche Labelung auf der Verpackung des Gefahrstoffes verwendet wird. Sollte dort die neue Labelung gem. Global Harmonised System (GHS) gem. CLP VO EG 1272/2008 verwendet werden, so ist zwecks Vereinheitlichung ...
Stand: 20.04.2015
Dialog: 23653
Die detaillierten Bestimmungen zur Kennzeichnung und die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind in Artikel 19 Abs. 2 sowie in Anhang I Nr. 1.2, 1.3 und 1.5 sowie in Anhang II der GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten. Nach Artikel 19 Abs. 2 entsprechen vorbehaltlich des Artikels 33 die Gefahrenpiktogramme den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1.2.1 und des Anhangs V ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 7891
muss aber die gleiche sein die auch im Sicherheitsdatenblatt verwendet wird. CAS- oder andere Stoffnummern müssen in der Kennzeichnung nicht angegeben werden, können aber dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.Ausführungen zu dieser Thematik finden sich im Kapitel 4.2.2 der ECHA-Leitlinie zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (aktuelle Version nur in englischer ...
Stand: 14.09.2016
Dialog: 27463
Die Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen sind in Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegt.In Artikel 4 Absatz 1 CLP-Verordnung ist festgelegt, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe oder Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß Titel II einzustufen haben. Ist ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich ...
Stand: 23.07.2024
Dialog: 43882
die Gefahr von Unfällen bzw. missbräuchlicher Verwendung viel zu hoch. Die genauen Vorschriften zur Anbringung von Kennzeichnungsetiketten finden sich unter Titel III, Kapitel 2 der CLP Verordnung bzw. im Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG. Beide Rechtsvorschriften besagen, dass ein Kennzeichnungsetikett nur dann nicht erforderlich ist, wenn alle notwendigen Informationen direkt auf der Verpackung selbst ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 21172
Grundsätzlich sind alle erforderlichen Kennzeichnungselemente auf der Verpackung, welche die Lötpaste unmittelbar enthält, anzubringen (Art. 31 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)).Wenn dies aufgrund der Gestalt, Form oder Größe der Verpackung nicht möglich ist, muss zunächst geprüft werden, ob alle Kennzeichnungselemente auf einem Faltetikett, Anhängeetikett oder einer äußeren ...
Stand: 23.01.2024
Dialog: 43878
Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist bei der Kennzeichnung hinsichtlich der Sprachwahl der Artikel 17 Abs. 2 zu beachten: "Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 20231
Nein, dies ist nicht zulässig.Nach der Tabelle 1.3 des Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) betragen die Abmessungen des Gefahrstoffpiktogramm bei einem Fassungsvermögen der Verpackung von größer als 500 l mindestens 148 × 210 mm. Für den von Ihnen genannten IBC können keine Ausnahmen in Anspruch genommen werden.Ein abweichen von den Vorgaben der CLP-Verordnung ...
Stand: 27.03.2019
Dialog: 42653
Eine abschließende Beantwortung Ihrer Anfrage ist durch uns nicht möglich, dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Entscheidend ist hierbei, ob eine vollständige Kennzeichnung erforderlich ist oder eine vereinfachte Kennzeichnung ausreicht.Die grundsätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung finden sich in der Gefahrstoffverordnung ...
Stand: 07.11.2018
Dialog: 42488
In der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist dazu unter dem Punkt 4.3 Kennzeichnung folgendes nachzulesen:"(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Kennzeichnungsvorschriften der Abschnitte 2 und 3 der GefStoffV anzuwenden.(2) Vorzugsweise ist dabei eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) entspricht.(3 ...
Stand: 11.02.2020
Dialog: 43034
In der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist unter Nummer 4.3 Absatz 3 hierzu folgendes nachzulesen:"Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere für Originalgebinde ...
Stand: 11.03.2020
Dialog: 43082
Nach Artikel 17 (2) der EG-Verordnung 1272/2008 muss das Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedsstaaten beschriftet werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Dies gilt für alle Elemente der Kennzeichnung, also auch für das Signalwort. Soll die Kennzeichnung in mehreren Sprachen erfolgen, müssen dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen, d ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 7890
In der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist zur Kennzeichnung von Rohrleitungen unter der Nummer 4.5.3 folgendes nachzulesen:"(1) Nicht erdverlegte Rohrleitungen, in denen gefährliche Stoffe und Gemische von einer Anlage zu einer anderen, oder auf einem Werksgelände von einem Betriebsgebäude zu einem anderen befördert werden, sind gemäß Nummer 4.3 Absatz 5 ...
Stand: 29.01.2020
Dialog: 43029
Die Frage wird durch die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", Punkt 4.3 Absatz 3 beantwortet. Dort heißt es: "Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere ...
Stand: 02.08.2017
Dialog: 29910