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KomNet-Wissensdatenbank

Fallen auch Erdgasbehälter unter die Kennzeichnugspflicht gemäß CLP-Verordnung?

KomNet Dialog 13554

Stand: 03.05.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Müssen auch Erdgastanks/-behälter nach der CLP-Verordnung mit der Gasflasche (und dem Flammensymbol) gekennzeichnet werden? Die CLP-Verordnung spricht von "Verpackungen" bei der Kennzeichnung von Gasen mit der "Flasche".

Antwort:

Entsprechend Artikel 2 Nr. 36 1 CLP-Verordnung www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html  ist der Ausdruck „Verpackung“ im Sinne der Verordnung wie folgt bestimmt:
„Verpackung“: ein oder mehrere Gefäß(e) und alle sonstigen Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit die Gefäße ihre Umschließungsfunktion und sonstige Sicherheitsfunktionen erfüllen können;"

Damit handelt es sich bei einem Erdgastank um eine Verpackung nach CLP- Verordnung. Anforderungen an die Kennzeichnung gelten für alle in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische, unabhängig von der Verpackung.
In Anhang VI Tabelle 3.1 CLP-Verordnung befindet sich die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe. Das in der "Verpackung" Erdgasbehälter enthaltene Erdgas wird wahrscheinlich über Index-Nr. 601-001-00-4 abgedeckt. Hiernach ist dieser Stoff mit GHS02 = Symbol Flamme und GHS04 = Gasflasche zu kennzeichnen.