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Müssen gefahrstoffführende Rohrleitungen zusätzlich zur Stoffbezeichnung mit Fließrichtung mit GHS Symbolen gekennzeichnet werden oder reicht die Stoffbezeichnung mit der Fließrichtung aus?

KomNet Dialog 43029

Stand: 29.01.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Müssen gefahrstoffführende Rohrleitungen zusätzlich zur Stoffbezeichnung mit Fließrichtung mit GHS Symbolen gekennzeichnet werden oder reicht die Stoffbezeichnung mit der Fließrichtung aus?

Antwort:

In der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist zur Kennzeichnung von Rohrleitungen unter der Nummer 4.5.3 folgendes nachzulesen:


"(1) Nicht erdverlegte Rohrleitungen, in denen gefährliche Stoffe und Gemische von einer Anlage zu einer anderen, oder auf einem Werksgelände von einem Betriebsgebäude zu einem anderen befördert werden, sind gemäß Nummer 4.3 Absatz 5 zu kennzeichnen. Für Rohrleitungen für Stoffe und Gemische im Produktionsgang gilt Nummer 4.5.4.

(2) Die Kennzeichnung ist bevorzugt an den gefahrenträchtigen Stellen anzubringen, ins-besondere dort, wo Beschäftigte Tätigkeiten durchführen oder wo eine erhöhte Verwechslungsgefahr herrscht. Dies sind beispielsweise Armaturen, Schieber, Anschluss- und Ab-füllstellen sowie Wanddurchbrüche. Die Kennzeichnung kann durch Angabe der Fließrichtung ergänzt werden.

(3) Auf die Verwendung des Piktogramms GHS04 „Gasflasche“ sollte verzichtet werden.

(4) Die Kennzeichnung der Durchflussstoffe kann zusätzlich farblich differenziert werden, z.B. durch Verwendung unterschiedlicher Farben der Schilder, Etiketten oder der Leitung selbst (siehe Anhang 3).

(5) Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt."


Unter der Nummer 4.5 Absatz 5 und 6 ist folgendes nachzulesen:


"(5) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden. In der Betriebsanweisung und der Unterweisung sind aber auf alle an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefährdungen und die notwendigen Schutzmaßnahmen einzugehen.

(6) Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten beinhaltet mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie ausgewählte Gefahrenpiktogramm(e) unter Berücksichtigung der Art der Gefahr (physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren)."


Somit müsste die Rohrleitung zusätzlich mit einem GHS Symbol gekennzeichnet werden.


Hinweis:

In unserer Betrachtung sind wir davon ausgegangen, dass es sich um nicht erdverlegte Rohrleitungen handelt, in denen gefährliche Stoffe und Gemische von einer Anlage zu einer anderen, oder auf einem Werksgelände von einem Betriebsgebäude zu einem anderen befördert werden. Für Rohrleitungen im Produktionsgang sind die Regelungen der Nummer 4.5.4 einzuhalten.