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Wie ist die 1/15-Regelung bei Verpackungen bis 3 L zu interpretieren?

KomNet Dialog 29509

Stand: 13.06.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Betr.: CLP-Verordnung, Abschnitt 1.2 „Kennzeichnung“: Dort ist unter 1.2.1.3 ein Bezug der Größe des Gefahrenpiktogramms zur Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts beschrieben, der mindestens 1/15 betragen muss. Unter der Tabelle 1.3 sind die verschiedenen Mindestetikettengrößen beschrieben, wobei für Verpackungen mit > 3 L die Auslegung absolut klar ist. Es ist jedoch so, dass bis 3 L die Mindestetikettengröße mit „wenn möglich“ beschrieben ist. Die Abmessungen der Piktogramme sollen „wenn möglich“ mind. 16 x 16 mm betragen, jedoch nicht kleiner als 10 x 10 mm sein. Hier ist nicht klar zu definieren, wie die 1/15-Regel auf Verpackungen bis 3 L anzuwenden ist. Beispiel: Für eine recht kleine Menge unterhalb 3 L kann das Kennzeichnungsetikett nur 30 mm x 100 mm groß sein. Würde man dies sozusagen als Mindestgröße definieren, müsste jedes Piktogramm gemäß der 1/15-Regel eine Größe von 14 mm x 14 mm haben. Würde man die 1/15-Regel wegen der speziellen Formulierungen in Tabelle 1.3 für Verpackungen < 3 nicht anwenden müssen, so wären Piktogramme ab einer Größe von 10 mm x 10 mm ausreichend. Frage: Wie ist die 1/15-Regelung bei Verpackungen bis 3 L zu interpretieren? Welche minimale Piktogrammgröße wäre bei einem Etikett von 30 mm x 100 mm ausreichend?

Antwort:

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bindet die Größe der Gefahrenpiktogramme an die Mindestabmessungen des Kennzeichnungsetiketts. Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der auf dem Kennzeichnungsetikett für obligatorische Kennzeichnungsinformationen vorgesehenen Mindestfläche einnehmen. Die Ein-Fünfzehntel-Regel ist nicht mehr anwendbar, wenn bei Verpackungen mit einem Fassungsvermögen bis 3 L die Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts nicht eingehalten werden kann (z. B. bei Kleinpackungen). Die CLP-Verordnung macht für diesen Fall nur die Vorgabe, dass die Mindestfläche des Piktogramms nicht weniger als 1 cm2 betragen darf.

Wenn die tatsächliche Größe des Kennzeichnungsetiketts dies zulässt, kann die Piktogrammgröße ausgehend von den Mindestabmessungen erhöht werden (z. B. 14 x 14 mm). Damit soll erreicht werden, dass die Größe des Kennzeichnungsetiketts und die Größe der Piktogramme proportional zur Größe der Verpackung bleiben (s. auch Kapitel 5.2 der ECHA-Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp).