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Wie ist eine bisher nicht gekennzeichnete Sprühflasche für Reiniger korrekt zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 43882

Stand: 26.01.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Wenn ein Reiniger (Gefahrstoff) in eine kleine Sprühflasche umgefüllt und dort mit Wasser vermischt wird, wie ist die bisher nicht gekennzeichnete Sprühflasche dann korrekt zu kennzeichnen?

Antwort:

Die Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen sind in Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegt.

In Artikel 4 Absatz 1 CLP-Verordnung ist festgelegt, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe oder Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß Titel II einzustufen haben. Ist ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich eingestuft, so gewährleisten die Lieferanten (Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender oder Händler) dieses Stoffes oder Gemisches, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß den Titeln III und IV CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt wird (Artikel 4 Absatz 4 CLP-Verordnung).

„Inverkehrbringen“ ist entsprechend Artikel 2 Nr. 18 CLP-Verordnung die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.


Durch das Auffüllen des Wassers erfolgt eine Verdünnung des Stoffes der Gemisches. Das hat einen Einfluss auf die Einstufung und damit auf die Kennzeichnung des neuen Gemisches. Die Einstufung des durch die Verdünnung neu entstandenen Gemisches ist neu zu bewerten. Das ist, wie oben beschrieben nach CLP-VO, Aufgabe der Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender. Wenn die Produkte also nach dem Verdünnen und Umfüllen weiterverkauft oder so an Dritte abgegeben werden, dürfen sie nur In den Verkehr gebracht werden, wenn sie ordnungsgemäß nach CLP-VO eingestuft und gekennzeichnet sind. Der private Endverbraucher hat nach CLP-Verordnung keine entsprechenden Verpflichtungen nach CLP-Verordnung. Die Einstufung ist nicht trivial und ausschließlich von fachkundigen Personen zu erstellen. Der Lieferant des Konzentrates muss für die Sprühflasche, die der private Anwender selbst befüllt, kein Etikett zur Verfügung stellen. Es gibt auch keine Regelung, die zu einer Kennzeichnung von im Haushalt verwendeten gefährlichen Stoffen oder Gemischen verpflichtet. Wenn beispielsweise ein privater Endverbraucher entscheidet alle Etiketten von entsprechenden Produkten zu entfernen, liegt das in seiner eigenen Verantwortung.


Anders ist es, wenn ein Reiniger durch einen beruflichen Verwender zur Nutzung durch eigene Beschäftigte im eigenen Betrieb in eine Sprühflasche umgefüllt wird. Hierbei gilt nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) i. V. m. TRGS 201 Abschnitt 3 Folgendes:

"(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden (siehe hierzu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“).

(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst dann ausüben lassen, wenn alle aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Im Rahmen dieser Verpflichtungen hat der Arbeitgeber auch zu gewährleisten, dass gemäß § 8 Absatz 2 GefStoffV

1. alle verwendeten Stoffe und Gemische einschließlich Abfälle identifizierbar sind und

2. alle verwendeten gefährlichen Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält und aus der die Gefährdungen bei Tätigkeiten und die zu beachtenden Schutzmaß-nahmen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

(3) Anders als bei der Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen resultiert die Kennzeichnung und deren Umfang im Falle von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten soll im Wesentlichen für den Beschäftigten bei der Verwendung des Gefahrstoffs eine Warnwirkung entfalten und Verwechslungen vermeiden helfen."