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, in denen pflegebedürftige Personen untergebracht sind und durch professionelle Pflegekräfte betreut und versorgt werden. Ausgehend vom gesetzlichen Wortlaut sind ambulante Pflegedienste daher nicht vom Begriff der „Pflegeheime" umfasst. Wegen des Ausnahmecharakters sind diese abschließenden Tatbestände eng auszulegen. Auch aus einem systematischen Vergleich mit gesetzlichen Regelungen ...
Stand: 20.02.2020
Dialog: 43064
, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke ...
Stand: 19.08.2024
Dialog: 14516
, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden könnenArbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wirdArbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sindArbeiten ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 14595
hat die Pflicht, die Jugendlichen auf mögliche Gefahren im Betrieb hinzuweisen und ihn im Gefahrenschutz zu unterweisen.Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 6544
ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können."Inwieweit diese Verbote und Einschränkungen bei den von Ihnen genannten Montagearbeiten mit Kleber und Lösemittel zutreffen, hat der Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung (§28a JArbSchG) zu ermitteln.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Jugendlichen ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 23271
Sofern die Auszubildenden noch Jugendliche (unter 18 Jahre) sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG.Unter § 22 JArbSchG sind Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, u. a.mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung ...
Stand: 08.07.2024
Dialog: 22573
anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind...Die Verbote gelten nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz ...
Stand: 03.04.2025
Dialog: 20587
Für die Beschäftigung von Jugendlichen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG. Dort sind unter § 22 Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. Dies sind u.a. Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden ...
Stand: 11.02.2025
Dialog: 21141
sich der Arbeitgeber mir der zuständigen Arbeitsschutzbehörde wegen der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung in Verbindung setzen. ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 3287
sind die einzelnen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) zu beachten.Generell gilt, dass Schülerinnen und Schüler mit gefährlichen Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen. Hierzu zählen alle Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind. Dazu kommt noch die Tatsache, dass Schülerinnen und Schüler wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins ...
Stand: 03.04.2024
Dialog: 255
Jugendarbeitsschutzgesetz „Gefährliche Arbeiten“ dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.Generell kann dem Einsatz von Jugendlichen im Bereich der Pflege von verletzten oder kranken Tieren daher nur zugestimmt ...
Stand: 27.06.2019
Dialog: 13066
) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1.mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2.mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3.mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 4 ...
Stand: 09.04.2020
Dialog: 11830
festgelegt sein."Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Für Tätigkeiten mit Gabelstaplern kommen die Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote des § 22 JArbSchG zum Tragen. Danach dürfen Jugendliche u.a. nicht beschäftigt werden "mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden ...
Stand: 28.01.2025
Dialog: 2420
, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, 5. mit Arbeiten, bei denen ...
Stand: 09.07.2023
Dialog: 15275
dieser Gefahren.In Bezug auf etwaige Beschäftigungsverbote ist § 22 JArbSchG relevant:"(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 27366
Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Jugendlichen und natürlich auch Schülerpraktikanten grundsätzlich gefährliche Arbeiten. Dazu zählen nach § 22 Abs. 1 JArbSchG Arbeiten,a) die mit Unfallgefahren verbunden sind und von denen anzunehmen ist, dass z. B. Schülerinnen und Schüler sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können.b) bei denen sie schädlichen ...
Stand: 31.07.2023
Dialog: 12856
es sich bei einem Schülerbetriebspraktikum um eine schulische Veranstaltung handelt, sind die Praktikanten sowohl während des Praktikums als auch auf dem Weg von Zuhause zum Betrieb und zurück gesetzlich unfallversichert. ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 6259