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Ein 14-jähriger soll in Gartenprojekt in der Schule mit einem Freischneider hantieren. Unter welchen Bedingungen ist dies möglich?

KomNet Dialog 255

Stand: 03.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Ein 14-jähriger soll im Rahmen eines Gartenbauprojektes in der Schule mit einem Freischneider hantieren. Ist dies möglich und wenn ja unter welchen Bedingungen? Gibt es entsprechende Gesetzestexte, aus denen die Regelungen auch für den Lehrer ersichtlich sind?

Antwort:

In einer Musterbetriebsanweisung der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) findet sich hierzu folgende Aussage:

  • Personen unter 18 Jahren dürfen Freischneider nur zu Ausbildungszwecken und unter fachkundiger Aufsicht bedienen!
  • Personen unter 15 Jahren dürfen generell nicht mit Freischneidern arbeiten!


Begründung:


Bei Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind die einzelnen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung zu beachten.


Generell gilt, dass Schülerinnen und Schüler mit gefährlichen Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen. Hierzu zählen alle Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind. Dazu kommt noch die Tatsache, dass Schülerinnen und Schüler wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung die potentiellen Unfallgefahren nicht erkennen können. Deswegen sind beispielsweise Arbeiten mit Erdbaumaschinen, Traktoren, Pflanz- und Erntemaschinen verboten. Die Arbeit mit Freischneidern ist ebenfalls mit Unfallgefahren (z.B. Augen- und Beinverletzungen durch hochgeschleuderte Fremdkörper) verbunden. Darüber hinaus sind einzelne Typen von Freischneidern sehr laut. Der gemessene Schallpegel kann im Durchschnitt 100 dB(A) betragen. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Bei Lärmeinwirkungen über 85 dB(A) muss ein Gehörschutz getragen werden, ohne Gehörschutz dürfen sie nicht mit diesen Geräten arbeiten. Weiterhin können bei Arbeiten mit handgehaltenen Freischneidern gesundheitsgefährdende Schwingungsbelastungen auftreten (siehe hierzu Veröffentlichung des IFA Nr. 0330: Hand-Arm-Vibrationen: Gefährdungsbeurteilung von Freischneidern).


Auf die Informationen der SVLFG zum Thema "Freischneidearbeiten" weisen wir hin. Ebenso auf die Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Thema Jugendarbeitsschutz.