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Dürfen Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines Betriebspraktikum an den gängigen Maschinen, wie z. B. Bohrmaschinen, arbeiten?

KomNet Dialog 14516

Stand: 29.11.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

In unserem Unternehmen werden häufig Praktikanten (Schülerinnen und Schüler zwischen 14 und 16 Jahren) während ihres Schulpraktikums beschäftigt. Dürfen diese (nach entsprechender Ein- Unterweisung) mit/an den "gängigen" Maschinen (z. B. Bohrmaschinen) arbeiten?

Antwort:

Im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist geregelt, dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht gilt (§ 5 Abs. 2 JArbSchG)

Dabei gilt, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen.


Verbotene Arbeiten:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind


Eingeschränkte Arbeiten:

Mit folgenden Arbeiten dürfen Schülerinnen und Schüler beschäftigt werden, soweit

· sie zur Erreichung des Praktikumszieles erforderlich sind;

· der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist;

· der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung) unterschritten wird und

· in Betrieben, für die eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, eine betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sicher gestellt ist:


  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.


Die in der Frage angefragten Tätigkeiten ( Bedienung gängiger Maschinen, wie z. B. Bohrmaschinen) fallen unter die eingeschränkten Tätigkeiten, die unter den v. g. Maßgaben zulässig sind.