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Dürfen Schüler im Rahmen eines Betriebspraktikum an den gängigen Maschinen, wie z.B. Bohrmaschinen, arbeiten?

KomNet Dialog 14516

Stand: 08.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

In unserem Unternehmen werden häufig Praktikanten (Schüler zwischen 14 und 16 Jahren) während ihres Schulpraktikums beschäftigt. Dürfen diese Schüler (nach entsprechender Ein- Unterweisung) mit/an den "gängigen" Maschinen (z.B. Bohrmaschinen) arbeiten?

Antwort:

Im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist geregelt, dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht gilt (§ 5 Abs. 2 JArbSchG)

Dabei gilt, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen.


Verbotene Arbeiten:

  • Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern übersteigen, z. B.
  • Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten;
  • Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist;
  • Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung;
  • Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung.
  • Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler sittlichen Gefahren ausgesetzt sind.
  • Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler schädlichen Einwirkungen beim absichtlichen Umgang mit den besonders gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679 EWG (Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können) ausgesetzt sind.
  • Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten.
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Schülerinnen und Schüler sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können (z. B. Arbeiten in gefährlichen Arbeitssituationen).
  • Arbeiten, bei denen die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird.
  • Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterung, Strahlen, Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679 EWG ausgesetzt sind.

Eingeschränkte Arbeiten:

Mit folgenden Arbeiten dürfen Schülerinnen und Schüler beschäftigt werden, soweit

· sie zur Erreichung des Praktikumszieles erforderlich sind;

· der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist;

· der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes) unterschritten wird und

· in Betrieben, für die ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, eine betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sicher gestellt ist:


- Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Schülerinnen und Schüler sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können (z. B. Arbeiten in gefährlichen Arbeitssituationen);

- Arbeiten, bei denen die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird;

- Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterung, Strahlen, Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679 EWG ausgesetzt sind.


Die in der Frage angefragten Tätigkeiten ( Bedienung gängiger Maschinen, wie z.B. Bohrmaschinen) fallen unter die eingeschränkten Tätigkeiten, die unter den v.g. Maßgaben zulässig sind.


Ausführliche Informationen zu der Thematik sind dem Leitfaden zum Schülerbetriebspraktikum der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen.