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Dürfen Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines Betriebspraktikums an den gängigen Maschinen, wie z. B. Bohrmaschinen, arbeiten?
KomNet Dialog 14516
Stand: 19.08.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung
Frage:
In unserem Unternehmen werden häufig Praktikanten (Schülerinnen und Schüler zwischen 14 und 16 Jahren) während ihres Schulpraktikums beschäftigt. Dürfen diese (nach entsprechender Ein-/Unterweisung) mit/an den "gängigen" Maschinen (z. B. Bohrmaschinen) arbeiten?
Antwort:
Im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist geregelt, dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht gilt (§ 5 Abs. 2 JArbSchG)
Dabei gilt, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen.
Verbotene Arbeiten:
- Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
- Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind
Eingeschränkte Arbeiten:
Mit folgenden Arbeiten dürfen Schülerinnen und Schüler beschäftigt werden, soweit
· sie zur Erreichung des Praktikumszieles erforderlich sind;
· der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist;
· der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung) unterschritten wird und
· in Betrieben, für die eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, eine betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sicher gestellt ist:
- Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
Die in der Frage angefragten Tätigkeiten ( Bedienung gängiger Maschinen, wie z. B. Bohrmaschinen) fallen unter die eingeschränkten Tätigkeiten, die unter den v. g. Maßgaben zulässig sind.