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, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind (§ 10 ...
Stand: 23.01.2023
Dialog: 14521
-LV 35- Nr. A 2.1 und A 2.3 zur BetrSichV).Löschanlagen können auch überwachungsbedürftige Anlagen darstellen bzw. enthalten (z. B. der Löschmittelbehälter als Druckgerät). Gemäß der Einstufung ergibt sich dann ein Prüferfordernis durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (vergl. §§ 15, 16, 17 BetrSichV).Für ortsfeste Löschanlagen in Sonderbauten (Versammlungsstätten ...
Stand: 31.03.2021
Dialog: 14535
, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, bei besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden ist. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person ...
Stand: 24.08.2022
Dialog: 24596
:"Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen auch in angrenzenden Räumen oder Bereichen durch ausströmendes Löschgas gefährdet werden, sind diese Räume oder Bereiche in den Gefährdungsbereich der Löschanlage einzubeziehen."Es bleibt deshalb nur eine sichere Lösung: Die Lecküberwachung des Gases ist so ausbilden, dass bei Austreten von Gas die an das Gaslager anliegenden Räume mit alarmiert werden. ...
Stand: 28.07.2022
Dialog: 27903
von Gebäuden sind in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ enthalten.(2) Die Maßnahmen für alle Personen, die sich in der Arbeitsstätte aufhalten, sind an gut zugänglicher Stelle in geeigneter Form auszuhängen, wenn:- erhöhte Brandgefährdung vorliegt,- der Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ erforderlich ...
Stand: 23.10.2023
Dialog: 42656
) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein. Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein. Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet ...
Stand: 17.09.2015
Dialog: 15587
sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen." in Verbindung mit Anhang Nummer 2.2 ArbStättV"2.2 Maßnahmen gegen Brände (1) Arbeitsstätten müssen je nach a. Abmessung und Nutzung, b. der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien, c. der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls ...
Stand: 08.08.2023
Dialog: 14461
auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken müssen, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. In die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen hat der Arbeitgeber nur diejenigen Beschäftigten zu unterweisen, die die Aufgaben der Brandbekämpfung übernommen haben. Das können z. B. Brandschutzhelfer sein.Die zu unterweisenden Personen und den Umfang ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 29191
Forderungen konkretisiert. Fluchtwege müssen ins Freie oder einen gesicherten Bereich führen. Weiter muss am Ende eines Fluchtweges der Bereich im Freien oder der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.Informationen ...
Stand: 16.04.2023
Dialog: 12815
nach a. Abmessung und Nutzung, b. der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien, c. der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein. (2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben ...
Stand: 19.12.2016
Dialog: 28096
/ Farbkennzeichnung / etc. nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2.Ergänzende Hinweise:Feuerlöscher werden nach den anerkannten Regeln der Technik, hier DIN EN 03 gefertigt. Entsprechend befähigte Personen für Feuerlöschergeräte dürfen diese Geräte nach DIN 14406 Teil 4 prüfen ...
Stand: 16.12.2020
Dialog: 19630
. Die Feuerlöscheranzahl sowie das Löschmittel ergibt sich aus dem zu schützenden Bestand. Das ist unter anderem • die Objektgröße • die Anwesenheit von Personen • Entfernungen • Geschosse • Brandklassen / Brandlasten • Flucht- und Rettungswege (Ausgänge) • Brandabschnitte in Abhängigkeit der Objektdaten pro Geschoss (ASR A2.2 – 5.2.1 Abs.1 letzter Satz) • maximale Laufweglänge 20 m (ASR ...
Stand: 18.09.2015
Dialog: 21941
Grundsätzlich müssen Arbeitsstätten ja nach Abmessung, Art der Nutzung, Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien und der größtmöglichen Anzahl der anwesenden Personen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein. Ob im Einzelfall bestimmte Löschmittel bei den Schweißarbeitsplätzen vorgehalten werden sollen, ist im Rahmen ...
Stand: 21.06.2016
Dialog: 16217
auf eine ortsfeste Löscheinrichtung verzichtet werden, wenn ersatzweise geeignete Feuerlöscher mit dem entsprechenden Löschvermögen und einer zusätzlichen Löschmittelreserve bereitgehalten werden. Eine in der Handhabung der Feuerlöscher geübte, schriftlich benannte Person muss anwesend sein.Die auf dem Feuerlöscher in Verbindung mit der Brandklasse „F“ angegebene Zahl gibt Auskunft über das unter Prüfbedingungen ...
Stand: 22.04.2025
Dialog: 3428
(ArbSchG) hat der Arbeitgeber "entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen ...
Stand: 10.04.2018
Dialog: 23568